Rz. 93

Für die Einhaltung der Schriftform unerheblich ist, in welcher Sprache die formbedürftige Erklärung abgegeben wird. Nicht notwendig ist die Verwendung der deutschen Sprache; die Urkunde kann in jeder lebenden oder toten Sprache errichtet werden.[1] Bei der Frage, in welcher Sprache die Kündigungserklärung oder der Aufhebungsvertrag verfasst werden sollte, ist jedoch Folgendes zu beachten:

 

Rz. 94

Die Verwendung der deutschen Sprache ist auch gegenüber ausländischen Arbeitnehmern prinzipiell geeignet. Wer am deutschen Rechtsverkehr teilnimmt, dem ist zuzumuten, dass er sich Kenntnis von den deutschen Gesetzen verschafft und deutsche Erklärungen versteht. Denn Deutsch ist Gerichts- (§ 184 GVG) und Amtssprache (§ 23 VwVfG). Dementsprechend geht die wohl h. M. davon aus, dass fehlende Sprachkenntnisse des Erklärungsempfängers den Zugang der Erklärung grds. nicht hindern und dass der Zeitpunkt des Zugangs auch nicht um die für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers notwendige Zeit hinausgeschoben wird.[2] Schließt ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag auf Deutsch, kann er sich auf mangelnde Sprachkenntnisse nicht berufen; er hat insoweit das Sprachrisiko übernommen.[3] Versteht der Erklärungsempfänger auch eine andere Sprache, so kann die Erklärung in der anderen Sprache abgegeben werden.[4] Ist dies jedoch zweifelhaft, so ist Vorsicht geboten, insbesondere bei Aufhebungsverträgen. Denn vom Arbeitgeber vorformulierte Aufhebungsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB und damit auch dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Teilweise wird das Sprachrisiko dem Verwender über § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB zugewiesen.[5] § 305 Abs. 2 BGB gilt jedoch bei Arbeitsverträgen und damit auch beim actus contrarius, dem Aufhebungsvertrag, nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz BGB). Außerdem wird zum Teil ein Verstoß gegen das Transparenzgebot angenommen, wenn der Verwender (hier: Arbeitgeber) eine Sprache benutzt, welche die andere Vertragspartei (hier: Arbeitnehmer) nicht versteht.[6] Grds. gilt jedoch, dass bei in deutscher Sprache geführten Verhandlungen Erläuterungen und Hinweise in der Muttersprache der anderen Vertragspartei nicht erforderlich sind.[7] Das BAG geht zudem davon aus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht allein deshalb intransparent sind, weil sie nicht in der Muttersprache des Vertragspartners gefasst sind. Wer sich auf einen Arbeitsvertrag in fremder Sprache einlässt, trägt grds. auch das Sprachrisiko.[8]

[1] APS/Greiner, § 623 BGB Rz. 18; Grüneberger/Ellenberger, § 126 BGB Rz. 2 m. w. N.
[2] LAG Köln, Beschluss v. 24.3.1988, 8 Ta 46/88, NJW 1988, 1870; Neuner, NJW 2000, 1822, 1826; Rieble, FS Löwisch, 2007, 229 ff.; a. A. LAG Hamm, Beschluss v. 4.1.1979, 8 Ta 105/78, NJW 1979, 2488; offengelassen von BAG, Urteil v. 9.8.1984, 2 AZR 400/83, NJW 1985, 823, 824.
[4] Vgl. Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 350, Rz. 27.
[5] Graf v. Westphalen, NJW 2002, 12, 14.
[6] Vgl. Ziemann, FA-Spezial (Wirkungen der Schuldrechtsreform auf das Arbeitsrecht), Rz. 86.
[7] BGH, Urteil v. 10.3.1983, VII ZR 302/82, NJW 1983, 1489.
[8] BAG, Urteil v. 19.3.2014, 5 AZR 252/12 (B), NZA 2014, 1076, Os. 6.

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