Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Beschluss vom 01.06.1978; Aktenzeichen 3 Ca 649/78)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den am 1.6.1978 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen wird mit Rücksicht darauf, daß die Klage vom 3.3.1978 rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingegangen ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung als unzulässig zurückgewiesen wird.

Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Verfahrens über die nachträgliche Klage Zulassung treffen die Klägerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.849,31 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist türkischer Nationalität. Sie trat am 1.2.1977 gegen einen Stundenlohn von 5,49 DM in die Dienste der Beklagten. Die Beklagte sah sich im Februar 1978 veranlaßt, das Arbeitsverhältnis wegen wiederholter Erkrankungen zu kündigen. Am 7.2.1978 wurde die Klägerin in das Lohnbüro bestellt. Der Personalsachbearbeiter H. wollte ihr ein Kündigungsschreiben aushändigen, das sich in einem Briefumschlag befand. Die Klägerin sagte, daß sie nichts annehme und mit ihrem Ehemann zurückkehren werde. Am 9.2.1978 kam sie mit ihrem Cousin ins Personalbüro. Der Personalsachbearbeiter händigte das Kuvert mit dem Kündigungsschreiben dem Cousin aus. Nach 2 oder 3 Minuten kehrte die Klägerin in das Lohnbüro zurück. Sie gab das Kuvert mit dem Kündigungsschreiben zurück und verließ das Lohnbüro. Das strittige Kündigungsschreiben vom 7.2.1978 hatte folgenden Wortlaut:

„Kündigung

Sehr geehrte Frau S.,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen vereinbarte Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 26. Februar 1978.

Nach Aussage Ihrer Tochter und einer fachärztlichen Bescheinigung können Sie aus gesundheitlichen Gründen eine Tätigkeit in unserem Betrieb nicht mehr ausüben.

Eine leichtere Arbeit ohne schweres Heben, als in der Vacuum-Abteilung, können wir Ihnen nicht bieten.

Ihre Arbeitsunfähigkeitszeiten, 26.10.77 bis 27.11.77 und 23.12.77–20.1.78, beweisen, daß Sie für eine Beschäftigung in unserem Betrieb nicht geeignet sind.

Wir schlagen daher vor, daß Sie einige Zeit aussetzen oder sich einen leichteren, wie vom Facharzt empfohlen, Arbeitsplatz suchen.

Ihre Arbeitspapiere und Ihren Restlohn können Sie am 28.2.78 in unserem Lohnbüro in Empfang nehmen.

Hochachtungsvoll

O. R. & SÖHNE FLEISCHWARENFABRIK

gez. Unterschrift”

Der Brief wurde der Klägerin dann per Post übersandt. Sie erhielt das Schreiben nach ihren Angaben am 21.2.1978. Ob bereits vor dem 7.2.1978 ein Kündigungsschreiben übersandt wurde, ist strittig. Die Beklagte gibt an, daß eine Kündigung vom 20.1.1978 zum 5.2.1978 vorausgegangen sei. Die Klägerin bestreitet, eine derartige Kündigung empfangen zu haben.

Am 3.3.1978 hat die Klägerin die Kündigungsschutzklage eingereicht. Von der Beklagten ist mit Schriftsatz vom 25.4.1978 geltend gemacht worden, daß die Kündigung am 7.2.1978, mindestens am 9.2.1978 zugegangen sei. Daraufhin hat die Klägerin am 5.5.1978 den Antrag gestellt, die Klage nachträglich zuzulassen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, daß die Klägerin angenommen habe, sich nur gegen die am 21.2.1978 auf dem Postweg zugegangene Kündigung zur Wehr setzen zu müssen. Am 7. oder 9.2.1978 habe sie den ihr vorgelegten Brief nicht angenommen. Sie wisse nicht, welchen Inhalt dieser Brief gehabt habe. Vorsorglich werde aber der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gestellt.

Die Beklagte hat dem Antrag widersprochen. Sie hat vorgetragen, daß der Klägerin schon am 20.1.1978 eine Kündigung zum 5.2.1978 zugeschickt worden sei. Die Tochter der Klägerin habe dann erklärt, daß ein solches Kündigungsschreiben nicht eingegangen sei. Allein aus diesem Grund sei die Kündigung unter dem 7.2.1978 neu formuliert worden. Das sei der Klägerin auch bekannt gewesen. Unter diesen Umständen habe sie am 7.2.1978 keinen Augenblick zweifeln können, daß es sich bei dem ihr vorgelegten Schreiben um eine Kündigung handelte. Da sie die Entgegennahme verweigert habe, müsse sie die Kündigung als zugegangen gelten lassen. Das treffe mindestens auf den 9.2.1978 zu. Die Klägerin habe das Kündigungsschreiben erst zurückgebracht, nachdem einige Zeit verflossen gewesen sei. Nach der Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, daß sie das Schreiben vorher gelesen habe. Das verwandte Kuvert sei nicht zugeklebt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. Sodann ist der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung durch Beschluß vom 1.6.1978 zurückgewiesen worden. Hierbei ist davon ausgegangen worden, daß die Kündigung am 9.2.1978 zugegangen sei. Ob die Klägerin das Schreiben gelesen habe oder nicht, sei aus Rechtsgründen unbeachtlich. Für den Zugang der Kündigungserklärung sei allein von Bedeutung, daß die Klägerin im-stande gewesen wäre, das Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. Daß sie es zurückgegeben habe, beruhe auf ihrem eigenen Entschluß und könne die eingetretenen Rechtsfolgen nicht wieder aufheben. Die Klägerin hätte daher zur Rechtswahrung nach § 4 KSchG innerhalb 3 Wochen Klage e...

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