Rz. 57

Als Nettoarbeitsentgelt bezeichnet man das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt des für die Berechnung des Kinderkrankengeldes maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraums. Als Bruttoarbeitsentgelt ist dabei das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV zugrunde zu legen.

Als gesetzliche Abzüge gelten die

  • bei der Lohn-/Gehaltsabrechnung einbehaltenen individuellen Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritäts-Zuschläge unter Beachtung der jeweils im Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigenden individuellen Steuerfreibeträge.

     
    Hinweis

    Wenn im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs/der Einkommensteuererklärung nachträglich Lohn- oder Kirchensteuer erstattet werden, hat das keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Kinderkrankengeldes.

  • Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aufgrund einer Versicherungspflicht; hierzu zählt auch der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nach § 242 SGB V).
 

Rz. 58

Wie gesetzliche Abzüge zu berücksichtigen sind auch

  • die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer (§ 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
  • die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV),
  • die vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteile an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes sowie
  • Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge (Bremen und Saarland).

     
    Anmerkung

    In den Bundesländern Saarland und Bremen gelten besondere gesetzliche Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer. Diese werden im Rahmen des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes (SLArbKG) und des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen (ArbNKG) grundsätzlich von allen in diesem Einzugsgebiet Beschäftigten erhoben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SLArbKG, § 20 Abs. 1 ArbNKG in Verbindung mit der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen). Der Arbeitgeber hat diese Pflichtbeiträge an die Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer abzuführen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SLArbKG, § 20 Abs. 3 ArbNKG).

Als gesetzliche Abzüge gelten nicht:

  • Beiträge des Arbeitnehmers zur zusätzlichen Alterssicherung (z. B. VBL),
  • freiwillige Beiträge zur Altersversorgung des Arbeitnehmers, der von der Rentenversicherungspflicht befreit ist (dies gilt nicht für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, BSG, Urteil v. 6.2.1991, 1/3 RK 3/89) sowie
  • Abtretungen und Pfändungen.
 

Rz. 59

Liegt der Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt im Jahr 2024 zwischen 538,01 und 2.000,00 EUR mtl., befindet sich das Arbeitsentgelt im sog. "Übergangsbereich" (früher "Gleitzone" genannt). § 20 Abs. 2 SGB IV regelt hier, dass das Arbeitsentgelt zwar dem Grunde nach steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, aber bezüglich der Berechnung des Versichertenanteils bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht voll. Dadurch wird letztendlich ein höheres Nettoarbeitsentgelt erzielt.

Für die Berechnung des Kinderkrankengeldes hat in Anlehnung an § 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V eine fiktive Nettoarbeitsentgeltberechnung auf der Basis der "normalen" Beitragsberechnung zu erfolgen (Abschnitt 7.2.3.2 des GR zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII v. 23.3.2023, Fundstelle: Rz. 94). Das bedeutet: Bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes ist das Soll- und das Ist-Nettoarbeitsentgelt fiktiv ohne Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB IV zu ermitteln. Grundlage für die Krankengeldberechnung ist dementsprechend nicht das "höhere" Soll- und Ist-Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung des Übergangsbereichs, sondern das "niedrigere" Soll- und Ist-Nettoarbeitsentgelt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Versicherter verdient je Kalendermonat 1.200,00 EUR brutto. Da sein Arbeitsentgelt im Übergangsbereich des § 20 Abs. 2 SGB IV liegt, wird sein Arbeitnehmeranteil bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht von 1.200,00 EUR, sondern von 1.107,15 EUR abgelesen. Sein Soll-Nettoarbeitsentgelt steigt deshalb von 812,00 EUR (= ohne Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB IV) auf 872,50 EUR.

Wegen Fehlzeiten aufgrund der Erkrankung seines Kindes verdiente er im Entgeltabrechnungszeitraum September tatsächlich nur 820,00 EUR brutto. Daraus errechnet sich ein Nettoarbeitsentgelt von 603,10 EUR ohne Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB IV bzw. von 651,41 EUR nach Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB IV.

Folge:

Maßgebend für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ist ein Soll-Nettoarbeitsentgelt von 812,00 EUR und ein Ist-Nettoarbeitsentgelt von 603,10 EUR. Das Kinderkrankengeld beträgt dann 90 % oder 100 % des Differenzbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Nettoarbeitsentgelt (Differenz: 812,00 EUR abzgl. 603,10 EUR = 208,90 EUR).

 

Rz. 60

Einem in Deutschland bes...

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