Der Gesundheitsschutz für werdende und stillende Mütter war schon immer ein zentrales Ziel des Mutterschutzgesetzes. Mit der Novellierung zum 1.1.2018 ist ein umfassender benachteiligungsfreier Gesundheitsschutz in Kraft getreten, der eine mutterschutzgerechte Fortsetzung der Beschäftigung von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit ermöglichen soll. Der Schutz besteht aus 4 Säulen:

  • dem arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz[1]
  • dem betrieblichen Gesundheitsschutz[2]
  • dem ärztlichen Gesundheitsschutz[3]
  • dem Kündigungsschutz[4]

Der betriebliche Gesundheitsschutz ist aus der Mutterschutzarbeits-Verordnung als eigenständiger Abschnitt in das MuSchG übergeleitet worden. Kernpunkte sind Gefährdungsbeurteilungen zum Schutz von Frau und Kind, die Information der Arbeitnehmerin und die Anpassung der Arbeitsbedingungen zum Beschäftigungserhalt. Der betriebliche Gesundheitsschutz hat sich an dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG verankerten Ziel des Schutzes der physischen und psychischen Gesundheit der Frau sowie der ihres Kindes im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu orientieren. Vorrangig ist dabei der Erhalt der Beschäftigungsmöglichkeit für die Frau sowie die umfassende Vermeidung von Nachteilen, die durch die Schwangerschaft und Mutterschaft entstehen können. Allerdings hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass dabei eine "unverantwortbare Gefährdung" der Frau und des Kindes ausgeschlossen ist.[5]

Konkret enthält der betriebliche Gesundheitsschutz die nachfolgenden, aufeinander aufbauenden Maßnahmen zum Schutz der Frau und des Kindes:

  • die Durchführung einer (abstrakten) Gefährdungsbeurteilung[6]
  • die mutterschutzgerechte (Um-)Gestaltung des Arbeitsplatzes auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung[7]
  • ggf. Umsetzung der (werdenden) Mutter auf einen anderen Arbeitsplatz[8]
  • ggf. Beschäftigungsverbot[9]

Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umsetzung und Beschäftigungsverbot bauen dabei aufeinander auf. Soweit aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und ohne unverantwortbare Gefährdung möglich, soll die Frau auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiterarbeiten dürfen; ein Beschäftigungsverbot darf der Frau nur als letztes Mittel auferlegt werden.

Neben die Schutzmaßnahmen treten ergänzend die Informations- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers gemäß § 14 MuSchG.

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