Bei geplanten Auslandstätigkeiten in Drittländern außerhalb der EU ist in der Regel ein entsprechender Aufenthaltstitel für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erforderlich. Arbeitnehmer, die in Deutschland auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels arbeiten, können auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels nicht (auch nicht kurzfristig) in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten. Vielmehr müsste im Einzelfall geprüft werden, ob auch für die kurzfristige Tätigkeit im ausländischen Homeoffice ein Aufenthaltstitel im jeweiligen Staat erforderlich ist.

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