Kurzbeschreibung
Zum 1.1.2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 EUR. Damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze sowie die Untergrenze von Midijobs auf 538 EUR angehoben. Außerdem läuft die Übergangsregelung im Übergangsbereich (Bestandsschutzfälle) zum 31.12.2023 aus. Diese Checkliste zeigt, was Arbeitgeber bei der Umsetzung in der Entgeltabrechnung beachten müssen.
To-Do-Liste aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze
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Aufgabe | zu erledigen bis | erledigt? | |
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Mindestlohn | |||
Prüfung, ob ab 1.1.2024 der neue gesetzliche Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde eingehalten wird. | Jan. | ||
Minijob | |||
Kurzfristige Beschäftigung | |||
Prüfung, ob aufgrund der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR auf 538 EUR das Merkmal der berufsmäßigen Ausübung entfällt und durch die Neubewertung zum 1.1.2024 ab diesem Zeitpunkt eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. | Jan. | ||
Midijob | |||
Prüfung, ob für Beschäftigte aufgrund der angehobenen Grenzen ab dem 1.1.2024 eine Neubewertung als geringfügig entlohnt Beschäftigte erforderlich wird (Entgelt zwischen 520,01 EUR und 538 EUR). | Jan. | ||
Fristende von Bestandsschutzfällen (450,01 EUR bis 520 EUR): Neubewertung als geringfügig entlohnte Beschäftigte. | Jan. | ||
Hinterlegung der neuen Schlüsselung und Kennzeichnung im Personalstamm des Systems (z. B. Beitrags- und Personengruppe). | Jan. | ||
Prüfung, ob die DEÜV-Meldungen korrekt erfolgen (v.a. für die Mischfälle "Minijob-Midijob-Mix" bei den auslaufenden Bestandsschutzfällen. | Jan. | ||
Kommunikation allgemein | |||
Wurden die betroffenen Mitarbeiter über die Änderungen informiert? | Jan. | ||
Wurde die Finanzbuchhaltung/das Controlling über die zu erwartende Personalkostenänderung informiert? | Jan. |
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