Arbeitnehmer, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, werden regelmäßig als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezeichnet.
Lohnsteuer: Grundlage für die Erhebung der besonderen Lohnsteuer in Höhe von 5 % ist § 40a Abs. 3 EStG. Dort sind die Begriffe einer Aushilfskraft sowie die typischen land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschrieben. Näheres regeln R 40a.1 LStR sowie H 40a.1 LStH. Einzelheiten zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs gegenüber einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb regeln R 15.5 EStR und H 15.5 EStH.
Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III geregelt. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenkasse (§§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 KVLG) und damit in der landwirtschaftlichen Pflegekasse (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI) sowie in der landwirtschaftlichen Alterskasse (§ 1 ALG) ist gesondert zu prüfen.
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