Zusammenfassung
Viele Unternehmen haben inzwischen Kundenbindungsprogramme eingeführt, bei denen der Kunde für die Inanspruchnahme einer Leistung Bonuspunkte erhält. Die Bonuspunkte können unter bestimmten Voraussetzungen in Sachprämien umgewandelt werden. Haben die eingelösten Bonuspunkte ihre wirtschaftliche Ursache in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber, entsteht lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, unabhängig von der Art der Prämie. Werden solche Prämien privat verwendet, liegt eine besondere Lohnzahlung durch Dritte vor.
Die in ihrer Art völlig unterschiedlich ausgestalteten Bonusprogramme machen eine differenzierte lohnsteuerliche Betrachtung erforderlich. Die steuerliche Behandlung der in der Praxis gebräuchlichsten Bonusprogramme hat die Finanzverwaltung in Erlassen geregelt. Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen sind bis zu 1.080 EUR jährlich lohnsteuerfrei. Sachprämien sind grundsätzlich beitragspflichtig; beitragsfrei sind sie nur, wenn sie steuerfrei gewährt oder durch den Prämienanbieter pauschal lohnversteuert werden.
Lohnsteuer: Der Steuerfreibetrag für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen ist geregelt in § 3 Nr. 38 EStG. Die Pauschalbesteuerung durch den Prämienanbieter regelt § 37a EStG.
Sozialversicherung: Die Zuordnung von Sachprämien zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB IV und § 23a SGB IV geregelt. Die Beitragsfreiheit ist in § 1 SvEV i. V. m. § 3 Nr. 38 EStG begründet.
Entgelt |
LSt |
SV |
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen bis 1.080 EUR |
frei |
frei |
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen über 1.080 EUR bei Pauschalbesteuerung mit 2,25 % |
pauschal |
frei |
Lohnsteuer
1 Steuerpflichtige Sachprämien
Verzichtet der Arbeitgeber auf die Herausgabe der vom Arbeitnehmer dienstlich erworbenen Prämien, und verwendet der Arbeitnehmer diese privat, liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Privat verwendete Prämien des Arbeitnehmers müssen von diesem daher für Zwecke des Lohnsteuerabzugs dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verpflichtet, die erworbenen Prämien nur für dienstliche Zwecke einzusetzen, liegt insoweit – mangels privater Verwendung – kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.
Privat erworbene Bonuspunkte gehören immer zur steuerlich nicht relevanten privaten Lebensführung.
2 Steuervergünstigungen
2.1 Steuerfreibetrag von 1.080 EUR
Sachprämien, die aufgrund der Umwandlung von Prämienpunkten aus Kundenbindungsprogrammen im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem planmäßigen Verfahren ausgeschüttet werden, sind bis zu 1.080 EUR jährlich steuerfrei. Nicht begünstigt nach der Ausgestaltung der gesetzlichen Befreiungsvorschrift sind z. B. Preisnachlässe, Skonti und Rückvergütungen.
2.2 Pauschalbesteuerung durch Prämienanbieter
Übersteigt der geldwerte Vorteil den steuerfreien Jahresbetrag von 1.080 EUR, kann der Veranstalter, der die Bonusleistungen erbringt, anstelle des individuellen Lohnsteuerabzugs beim Arbeitnehmer die Besteuerung über Bonusleistungen durch eine vereinfachte Pauschalsteuer sicherstellen. Die Besonderheit besteht darin, dass die Pauschalbesteuerung nicht durch den Arbeitgeber, sondern von dem jeweiligen Prämienanbieter vorgenommen wird.
Bemessungsgrundlage ist der Prämien-Gesamtwert
Die pauschale Einkommensteuer auf die steuerpflichtigen Teil-Prämien wird unmittelbar bei Ausschüttung mit einem festen Steuersatz von 2,25 % und abgeltender Wirkung erhoben. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der Gesamtwert der Prämien, die den insgesamt im Inland ansässigen Steuerpflichtigen für den betreffenden Erhebungszeitraum zufließen. Die Pauschalsteuer deckt die Besteuerung beim Arbeitnehmer ab. Pauschalbesteuerte Bonusleistungen bleiben deshalb bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers außer Ansatz.
Information der Empfänger bei Pauschalbesteuerung
Der Prämienanbieter entscheidet, ob er von der Pauschalbesteuerung Gebrauch macht; dies erfolgt durch einen entsprechenden Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt. Die pauschale Einkommensteuer für die gewährten Prämien muss zusammen mit der übrigen Lohnsteuer angemeldet und an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden. Aufgrund der Abgeltungswirkung der Pauschalbesteuerung muss der Prämienanbieter seine Kunden über die Steuerübernahme informieren. Die Deutsche Lufthansa beispielsweise informiert ihre Vielflieger über die Pauschalbesteuerung der "Miles & More"-Boni.
Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt
Die Pauschalierung der Einkommensteuer ist vom Prämienanbieter bei seinem Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen; dieses genehmigt die Pauschalierung mit Wirkung für die Zukunft. Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden. Innerhalb des Genehmigungszeitraums gilt sie für sämtliche an einen inländischen Prämienempfänger ausgeschütteten Prämien.
Die pauschale Einkommensteuer, die vom Prämienanbieter zu übernehmen ist, gilt als Lohnsteuer. Sie ist deshalb in der Lohnsteuer-Anmeldung für die Betriebsstätte des Prämienanbieters anzumelden und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Im Gegenzug bleiben die pauscha...