Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers (Sach- oder Barleistungen) zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers im Betriebskindergarten, einem privat betriebenen Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind lohnsteuerfrei.
Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit regelt § 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR legt ergänzende Einzelheiten fest. Nach dem BMF-Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 - S 2334/19/10017 :002 ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 33 EStG in den Fällen schädlicher Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen