Lohnsteuerfrei sind alle zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung – einschließlich Unterkunft und Verpflegung – und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers in (Betriebs)Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.[1] Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten des Arbeitnehmers.

Für die Steuerbefreiung ist es unbeachtlich, ob der beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Unterbringungs- und Betreuungsaufwendungen selbst trägt. Sie wird daher auch gewährt, wenn der nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers lohnsteuerfrei gezahlt werden. Sind beide Elternteile beim Arbeitgeber beschäftigt, darf der Arbeitgeber die tatsächlichen Aufwendungen nur einmal lohnsteuerfrei zahlen. Eine betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit, z. B. bei Internatskosten, besteht nicht.

 
Hinweis

Weitere steuerfreie Familienserviceleistungen

Lohnsteuerfrei sind auch die zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers für die kurzfristige berufsbedingt erforderliche Betreuung von Kindern[2], die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für die in diesem Zusammenhang anfallenden Vermittlungsleistungen.[3]

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