Unabhängig von datenschutzrechtlichen Erwägungen ist § 201 Abs. 1 StGB zu beachten. Hiernach ist es verboten, das nicht-öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen oder eine so hergestellte "Aufnahme" zu gebrauchen oder einem Dritten zugänglich zu machen. Es ist denkbar, dass hierunter auch (kurze zwischengespeicherte) Aufnahmen zum Zwecke der automatisierten Transkription fallen.[1] Abgesehen von der Strafbarkeit der Aufnahme wären unter Verstoß gegen § 201 Abs. 1 StGB gewonnene Aufnahmen und Transkriptionen in der Regel vor Gericht auch nicht verwertbar.[2]

Allerdings schließt eine stillschweigende Einwilligung die Strafbarkeit aus, wenn die betroffene Person vorab Kenntnis von der Aufnahme hat und trotzdem bewusst weiterspricht, ohne einem nennenswerten Druck ausgesetzt worden zu sein.[3] Dies bedeutet, dass sowohl im Fall einer ordnungsgemäßen datenschutzrechtlichen Einwilligung als auch im Fall überwiegender Unternehmensinteressen (bei unterstellter vollständiger Information) die Vorgaben an eine stillschweigende Einwilligung erfüllt sind und keine Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB besteht.

 
Hinweis

Unterlassene Beteiligung am Gespräch

Unabhängig vom Datenschutz- und Arbeitsrecht sollte eine Aufzeichnung und/oder Transkription niemals gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Beschäftigten erfolgen. Im äußersten Fall darf der Beschäftigte im Gespräch einfach schweigen und zuhören. Die unterlassene Beteiligung müsste dann sanktionslos bleiben. Denkbar wäre allenfalls, den Beschäftigten über das Direktionsrecht vom Gespräch auszuschließen, allerdings nicht als Sanktion, sondern unter Zuweisung einer anderen (sinnvollen) Aufgabe. Denn auch hier ist § 612a BGB (Maßregelungsverbot) zu beachten: Der Arbeitnehmer darf nicht benachteiligt werden, nur weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung, die unter der Androhung von Nachteilen erfolgt, ist unwirksam.

[1] Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, Teil 29 Rz. 23; Lützeler, Müller-Sartori, CCZ 2011, S. 19, 23.
[2] Vgl. beispielhaft VG Saarlouis, Urteil v. 27.3.2019, 5 K 950/17 ("…sowohl für den Tonbandmitschnitt als auch für das Transkript desselben ein Beweisverwertungsverbot besteht…").
[3] MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, StGB § 201 Rzn. 41–44, Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB § 201 Rz. 11.

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