Rz. 48

Satz 1 betrifft die Situation, dass Versicherte vor Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes versterben. Nach Abs. 2 Satz 1 sind "mindestens" so viele Zuschlagsmonate zu berücksichtigen, wie an der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes – gerechnet ab Todeszeitpunkt (= Kalendermonat, in dem der Tod eingetreten ist) – fehlen.

 

Rz. 49

Das setzt mit Blick auf Abs. 1 voraus, dass der überlebende Ehegatte das Kind zumindest im Zeitpunkt des Todes der/des Verstorbenen – also am Todestag – erzogen hat.

 

Rz. 50

In diesem Fall wird die weitere bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes fingiert und damit die Grundlage für entsprechende Zuschlagsmonate geschaffen. Anderenfalls, z. B. bei Erziehung des Kindes (am Todestag) im Haushalt der Großeltern, findet Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung, es sei denn, der überlebende Ehegatte übernimmt die Kindererziehung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der 3 Jahre. Zuschlagsmonate kämen dann in entsprechend geringerer Anzahl zum Tragen. In solchen Fällen gilt für den Beginn der höheren Rente § 100 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 48 SGB X (ausgehend von der Aufnahme der Erziehung).

 

Rz. 51

Die Rentenversicherungsträger werten die Kalendermonate bis zum vollendeten 3. Lebensjahr im Übrigen selbst dann als Zuschlagsmonate, wenn das Kind schon vorher gestorben ist.

 

Rz. 52

Für die Ermittlung der Monate nach Abs. 2 Satz 1 ist zu unterscheiden, ob dem Versicherungskonto der Verstorbenen/des Verstorbenen oder dem des überlebenden Ehegatten Kindererziehungszeiten gutgeschrieben worden sind. Im ersten Fall zählt nur die Zeit vom Todesmonat der/des Versicherten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes für den Entgeltpunktezuschlag zugunsten des überlebenden Ehegatten. Die Zeit davor bleibt insoweit unberücksichtigt.

 

Rz. 53

 

Beispiel 1:

 
Geburt des Kindes am 16.4.2009
Die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 1 vom 1.5.2009 bis 30.4.2012
wurde der Mutter zugeordnet.  
Die Mutter stirbt am 5.1.2010
Bei der Witwerrente ist  
  • die Zeit
vom 1.5.2009 bis 5.1.2010
als Kindererziehungszeit (9 Monate) und  
  • (nur) die Zeit
vom 1.1.2010 bis 30.4.2012
für die Zuschlagsberechnung (28 Monate) zu berücksichtigen (§ 78a Abs. 2 Satz 1).  

Für den anderen Fall, dass dem überlebenden Ehegatten Kindererziehungszeiten zugeordnet wurden, gilt § 78 Abs. 1 für Zuschlagsmonate bis zum Tod der/des Versicherten (vgl. Rz. 10) und Abs. 2 Satz 1 gilt für die Zeit danach.

 

Beispiel 2:

 
Geburt des Kindes am 16.4.2009
Die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 1 vom 1.5.2009 bis 30.4.2012
wurde dem überlebenden Ehegatten zugeordnet.  
Der/die Versicherte stirbt am 5.1.2010
Bei der Hinterbliebenenrente ist  
die Zeit vom 1.5.2009 bis 30.4.2012
für die Zuschlagsberechnung (aus 36 Monate) zu berücksichtigen.  

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