Rz. 7

Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I. S. 2016) wird die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2026 aufgehoben (BT-Drs. 19/4668 S. 13, 37 = BR-Drs. 425/18 S. 6, 33). Da die Niveauschutzklausel nach § 154 Abs. 3a i. V. m. § 255e nur für die Zeit bis zum 1.7.2025 gilt, kann die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern ab dem Folgejahr aufgehoben werden (BT-Drs. 19/4668 S. 37 = BR-Drs. 425/18 S. 33).

 

Rz. 7a

Allerdings steht zu erwarten, dass der Gesetzgeber künftig die Haltelinie i. S. d. § 154 Abs. 3, 3a auch über das Jahr 2025 fortschreiben wird.

Das Sicherungsniveau ist i. S. d. § 154 Abs. 3 nur noch bis 2025 gesichert. Der Gesetzgeber wird die dauerhafte Sicherung des Rentenniveaus vor Steuern von 48 % erst künftig angehen. Es bestand wegen der Geltung der Haltelinie noch bis 2025 kein Handlungsbedarf, sodass der Gesetzgeber sich darauf beschränkt hat, mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) den Nachholfaktor wieder einzuführen. Die mit der dauerhaften Sicherung der Haltelinie verbundenen Finanzierungsfragen bedürfen einer sorgfältigen Prüfung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge