Der Arbeitgeber hat nach § 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Zu den Arbeitsstätten gehören die Arbeitsräume. Das sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. Aber auch Verkehrswege, Pausenräume, Kantinen und Umkleideräume sind von der ArbStättV erfasst.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der in Deutschland gültigen Verordnung für Arbeitsstätten. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet und treten nach der Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Damit sind die Technischen Regeln mit ihren Details Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Nach § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Er hat dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Zur Faktenlage gehört zunächst die Erfassung der konkreten Hitzelage. Dabei gibt die Arbeitsstättenrichtlinie (Ziff. 4.1. ASR A3.5 Abs. 6) konkret vor, wie die Temperaturen zu messen sind, die als Grundlage für weitere (verpflichtende) Schritte dienen. Konkret sind objektive Messungen nicht nach eigener Gestaltung durchzuführen, sondern nach den Vorschriften, die in den technischen Vorgaben formuliert sind.

Die Lufttemperatur muss mit einem strahlungsgeschützten Thermometer in Grad Celsius (°C) gemessen werden, dessen Messgenauigkeit +/-0,5 °C betragen soll. Die Messung erfolgt nach Erfordernis stündlich an Arbeitsplätzen für sitzende Tätigkeiten in einer Höhe von 0,6 m und bei Tätigkeiten im Stehen in einer Höhe von 1,1 m über dem Fußboden. Die Messergebnisse sind zu dokumentieren und dienen dem Nachweis der Erforderlichkeit. Sobald die in den Verordnungen genannten Schwellenwerte überschritten sind, trifft den Arbeitgeber die dort genannte Reaktionspflicht.

Hinweis zur Mitbestimmung: der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Damit hat der Betriebsrat auch in den Vorgaben der ArbStättV eine gesetzlich definierte Mitwirkungsaufgabe.

Die Außenlufttemperatur wird stündlich während der Arbeitszeit ohne Einwirkung von direkter Sonneneinstrahlung gemessen. Die Außenlufttemperatur sollte etwa 4 m von der Gebäudeaußenwand entfernt und in einer Höhe von 2 m gemessen werden. Arbeitsplätze mit hoher Luftfeuchte, Wärmestrahlung oder Luftgeschwindigkeit müssen gesondert betrachtet werden. Dann sind diese Klimagrößen zusätzlich einzeln oder gegebenenfalls nach einem Klimasummenmaß zu bewerten.

Auf Basis der so ermittelten Fakten (nicht auf Basis gefühlter Temperaturbelastung) soll und in bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber reagieren. Dabei sind die Reaktionen in der Arbeitsstättenverordnung vorgeschrieben und wörtlich detailliert ausgeführt.

Bei Lufttemperaturen von +26 °C sollen, bei +30 °C müssen geeignete Getränke (z. B. Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung) bereitgestellt werden.

Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.

Die Verordnung über Arbeitsstätten enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten, der Arbeitgeber kann darüber hinaus weitere Maßnahmen umsetzen. Die Pflicht, klimatische Umstände zu berücksichtigen, trifft den Arbeitgeber bereits beim Bau der Arbeitsstätte: Sonneneinstrahlung und aufheizende Architektur sind zu vermeiden; Fensterflächen müssen über einen Sonnenschutz verfügen. Auch hier gilt: Prävention ist besser als Reaktion.

Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor. Das heißt, ein wirksamer Sonnenschutz oder ein Kühlgerät sind technische Maßnahmen und damit priorisiert einzusetzen. Zuerst sind also technische Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen. Dazu gehören auch bauliche Maßnahmen bis hin zu entsprechenden Klimageräten. Zu den organisatorischen Maßnahmen gehören auch Änderungen/Anpassungen der Arbeitszeit auf Tageszeiten mit geringerer Hitzebelastung. Bei der Verlegung der Arbeitszeit oder Vorschriften zum Lüften handelt es sich um organisatorische Maßnahmen, die zweitrangig sind. Beide Kategorien haben Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen (z. B. Getränke). Gleichwohl sind die im Verordnungstext ausgeführten Temperaturgrenzen für die Bereitstellung von Getränken ei...

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