2.1 Beschäftigungsverbot
Nach § 9 Abs. 1 ArbZG besteht ein grundsätzliches zwingendes Beschäftigungsverbot an Feiertagen[1] von 0 bis 24 Uhr. Erfasst werden sämtliche Formen der Beschäftigung. Dazu zählen auch Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaft, die Vornahme von Abschlussarbeiten[2], aber auch berufliche Fort- und Weiterbildung im Betrieb.[3]
Beschäftigungsverbot an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen
Fallen (z. B. beim Arbeiten im Homeoffice) Betriebs- oder Unternehmenssitz und Arbeitsort des Arbeitnehmers auseinander, gilt in Bezug auf nicht bundeseinheitliche Feiertage Folgendes:
- Grundsätzlich sind die gesetzlichen Feiertagsregelungen am konkreten Arbeitsort maßgeblich – es kommt also weder auf den Sitz des Arbeitgebers noch auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers an.[4]
- Ist der Tag am (Homeoffice-)Arbeitsort ein Feiertag, darf der Arbeitnehmer nicht arbeiten, auch wenn der Tag am Betriebssitz kein Feiertag ist.
- Ist der Tag am (Homeoffice-)Arbeitsort dagegen kein Feiertag, ist der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet, auch wenn der Tag am Betriebssitz oder dem Sitz des Unternehmens ein Feiertag ist.
- Ist der Arbeitnehmer im Homeoffice und deshalb an seinem Wohnort, ist dies der relevante Arbeitsort.
Wichtig: Noch ungeklärt ist die Frage, in welchem Umfang Abweichungen von diesen Homeoffice-Grundsätzen arbeitsvertraglich zulässig sind. Unzulässig dürften dabei Regelungen oder Weisungen (Aufhebung der Homeoffice-Tätigkeit für die Dauer des Feiertags am Homeoffice-Arbeitsort) sein, die dem Arbeitnehmer Feiertage "entziehen". Abweichende vertragliche Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers sind jedoch zulässig.
2.2 Ausnahmen
Nach § 9 Abs. 2 ArbZG kann bei regelmäßigem Schichtbetrieb Beginn oder Ende der Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden verlegt werden. Die 24-stündige Ruhenszeit verschiebt sich dadurch entsprechend. Eine Verkürzung ist ausgeschlossen. Verlangt wird dabei eine objektive Betriebsruhe, nicht lediglich eine Ruhezeit nur für die betroffenen Arbeitnehmer. Die Ausnahme des § 9 Abs. 2 ArbZG ist mitbestimmungspflichtig.
Eine (maximal 2-stündige) Vorverlegung der Beendigung der Feiertagsruhe ist gemäß § 9 Abs. 3 ArbZG zulässig für Kraftfahrer und Beifahrer, um damit der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme[1] einer Beschäftigung ab 22 Uhr an Sonn- und Feiertagen Rechnung zu tragen.
Weitere gesetzliche Ausnahmen enthält der Katalog des § 10 ArbZG: Die Ausnahmen des Abs. 1 setzen allerdings stets voraus, dass die dort aufgeführten Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Dabei muss das den Ausnahmen zugrunde liegende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegen.[2] Dies hat der Arbeitgeber in eigener Verantwortung zu prüfen, er bedarf keiner Ausnahmegenehmigung. Allerdings kann der Arbeitgeber bei Zweifeln eine Feststellung durch die Aufsichtsbehörde beantragen.[3] Außerdem kann der Arbeitgeber bei der Aufsichtsbehörde eine Ausnahmebewilligung zum Feiertagsbeschäftigungsverbot gemäß § 9 ArbZG nach den in § 13 Abs. 3 – 5 ArbZG beantragen.[4]
Nach § 10 Abs. 2 ArbZG ist die durchlaufende Produktion zulässig, wenn dies weniger Arbeitnehmer erfordert als die nach Abs. 1 Nr. 14 zulässigen Vorbereitungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Gemäß § 11 Abs. 1 ArbZG müssen auch für die von Feiertagsbeschäftigung betroffenen Arbeitnehmer mindestens 15 Sonntage beschäftigungsfrei bleiben; zudem haben sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG Anspruch auf einen Ersatzruhetag, der innerhalb von 2 Wochen zu gewähren ist. Fällt der Feiertag auf einen Werktag, muss der Ersatzruhetag innerhalb von 8 Wochen (jeweils berechnet unter Einbeziehung des Beschäftigungstages) gewährt werden.[5] Dieser muss jedoch kein Beschäftigungstag des Arbeitnehmers sein, kann also auch auf den arbeitsfreien Samstag gelegt werden – der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung.[6] Tarifvertraglich kann gemäß § 12 Satz 1 Nr. 2 ArbZG von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden.[7]
Danach kann tarifvertraglich auch vereinbart werden, dass keine Ersatzruhetage gewährt werden müssen – der dementsprechende Regelungswille muss jedoch zumindest ansa...
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