Mit dem Familienpflegezeitgesetz wird Beschäftigten in Unternehmen mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten der Anspruch auf eine vorübergehende Arbeitszeitverringerung eingeräumt. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind dabei nicht mitzurechnen. Die Familienpflegezeit beträgt maximal 24 Monate, wobei jedoch die (durchschnittliche) wöchentliche Arbeitszeit nicht unter 15 Stunden abgesenkt werden darf. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Familienpflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

 
Hinweis

Familienpflegezeit in Kleinbetrieben

Zur weiteren Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie sind am 24.12.2022 Änderungen im FamPflZG in Kraft getreten. Bei Arbeitgebern mit in der Regel bis zu 25 Beschäftigten, bei denen kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, haben Beschäftigte nunmehr die Möglichkeit, eine Familienpflegezeit zu beantragen. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Antrag innerhalb von 4 Wochen zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Mit Beginn der vereinbarten Freistellung gilt ein Sonderkündigungsschutz; eine Kündigung ist nur noch mit Zustimmung der zuständigen Behörde wirksam.

 
Hinweis

10-tägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung

Schon vor dem Erlass des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf konnten Beschäftigte eine 10-tägige Auszeit von der Arbeit nehmen, wenn sie sich kurzfristig um eine neue Pflegeorganisation für einen nahen Angehörigen kümmern müssen (Akutfall). Mit der Gesetzesnovellierung vom 1.1.2015 wurde diese Möglichkeit noch mit einem Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung ergänzt. Dieses kann bei der Pflegeversicherung der zu pflegenden Person beantragt werden. Hierzu kann auch auf entsprechende Ausführungen zum Pflegezeitgesetz verwiesen werden.

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