Zwischen

...................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

...................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

...................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

...................................................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Dienstreise getroffen:

Präambel

Mit dieser Betriebsvereinbarung wollen die Betriebsparteien sicherstellen, dass Dienstreisen in einem wirtschaftlich erforderlichen und ökologisch vertretbaren Umfang stattfinden können und Mitarbeiter[1] die im Zusammenhang mit der Dienstreise entstehenden Auslagen erstattet erhalten. Zugleich soll der vergütungsrechtliche Umgang mit Dienstreisen einem angemessenen Ausgleich zugeführt werden.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ... tätigen Mitarbeiter.
  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
  3. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer, Auszubildende und aufgrund von Arbeitsgelegenheiten eingesetzte Mitarbeiter.[2]

    VARIANTE Zur Beschränkung auf einzelne Abteilungen

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Mitarbeiter der Abteilung Vertrieb.[3]

    VARIANTE

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle vom Geltungsbereich der "Betriebsvereinbarung Qualifizierung und Personalentwicklung" in ihrer jeweils gültigen Fassung erfassten Mitarbeiter.[4]

§ 2 Allgemeines

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für Dienstreisen im In- und Ausland in ihrem Geltungsbereich. Sie regelt die Planung, Vorbereitung, Genehmigung, Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen.
  2. Alle Fahrten von zu Hause zur Arbeit und zurück sowie alle Anfahrten und Heimreisen im Rahmen der üblichen arbeitsvertraglichen Regelungen ("Wegezeiten") werden von dieser Vereinbarung nicht erfasst.
  3. Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt zum Zwecke einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit aus betrieblichem Anlass und erfolgt i.d.R. durch Veranlassung der Führungskraft.
  4. Die Dienstreise beginnt und endet entsprechend dem genehmigten Reiseverlauf an der ersten Tätigkeitsstätte oder an der Wohnung des Mitarbeiters, wenn er nicht zunächst seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht.
  5. Dienstreisen verursachen Sach- und Personalkosten. Deshalb ist eine vorherige sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit und der Gestaltung der Dienstreise geboten. Die Planung sollte direkt nach Bekanntwerden des Dienstreiseanlasses und die Buchung direkt nach der Genehmigung vorgenommen werden, um kostengünstigere Konditionen zu nutzen.
  6. Dienstreisen sollen frühzeitig geplant werden.
  7. Mitarbeiter, die pro Monat mindestens 2 Dienstreisen tätigen, gelten als sogenannte "Vielreisende". Sie werden zukünftig die Möglichkeit haben, über ... ihre Reisekostenabrechnung in digitaler Form zu erstellen.
  8. Für Teilzeitkräfte gelten die zeitlichen Grenzen und Schwellenwerte anteilig.

§ 3 Nachhaltigkeit

  1. Die Betriebsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten allgemeine Abwägungsgrundsätze aufzustellen, in welchen Fällen jeweils audio-visuelle, fernmündliche oder anderweitig virtuelle Treffen im Regelfall genügen und in welchen Fällen typischerweise präsente, persönliche Treffen vorzuziehen sind. Die Tätigkeit der Vertretungen der Arbeitnehmer ist hievon nicht berührt oder eingeschränkt.
  2. Dienstreisen verursachen Sach- und Personalkosten. Deshalb ist eine vorherige sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit und der Gestaltung der Dienstreise unter ökonomischen Gesichtspunkten geboten. Die Planung sollte direkt nach Bekanntwerden des Dienstreiseanlasses und die Buchung direkt nach der Genehmigung vorgenommen werden, um kostengünstigere Konditionen zu nutzen. Hierbei ist im Zweifel nicht die kostengünstigste, sondern die nachhaltigste Variante zu wählen.
  3. Werden für Dienstreisen Standortfahrzeuge oder private PKWs genutzt, so ist auf Autobahnen, wo eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht vorliegt, eine Richtgeschwindigkeit von 120 km/h einzuhalten. Auf Bundesstraßen ist eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten, wenn der Verkehrsfluss dem nicht entgegensteht.
  4. Sollen Anreize durch Prämien oder ähnliches für besonders umweltfreundliches Fahrverhalten im Umgang mit Standortfahrzeugen eingeführt werden, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien.

§ 4 Genehmigung

Die Genehmigung von Dienstreisen erfolgt über einen Fehlzeitantrag in ...

VARIANTE Papierformene/Nicht IT-gestützte Abwicklung

Die Genehmigung von Dienstreisen erfolgt über das Formular "..." (Anlage X) durch die jeweilige Führungskraft.

§ 5 Verbindung der Dienst- mit einer Privatreise

  1. Die Verbindung von Dienst- und Privatreisen ist in Absprache mit und nach Genehmigung durch die Führungskraft möglich.
  2. Es muss in dem ...

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