Bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels (wie Urteil oder Vollstreckungsbescheid) hat ein Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit, die Entgeltforderung des (säumigen) Arbeitnehmers gegen dessen Arbeitgeber zu pfänden und an sich überweisen zu lassen. Das letzte Wort hat dabei die Gerichtsbarkeit.

Das Arbeitseinkommen (wie der Arbeitslohn), welches in Geld zahlbar ist, darf aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gepfändet werden. So werden Teile des Arbeitslohns mit Rücksicht auf ihre Zweckgebundenheit oder aus sozialen Gründen vollständig oder zumindest teilweise der Pfändung entzogen.[1] Dies gilt z. B. für Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses. Dazu zählen auch Sonderleistungen, die der Arbeitgeber nicht regelmäßig, sondern aus einem bestimmten, besonderen Anlass zahlt, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Darunter können grundsätzlich auch steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen und Unterstützungen[2] zur Abmilderung von zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise fallen.

Eine eindeutige gesetzliche Regelung zur Pfändbarkeit der Corona-Sonderzahlung gibt es zwar nicht. Das BAG hat aber nunmehr klargestellt, dass die Corona-Prämie als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO jedenfalls dann unpfändbar ist, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt, und wenn sie von einem Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, an seine Beschäftigten freiwillig gezahlt wurde.[3]

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