Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich anlässlich der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 22.06.2006 darauf verständigt, dass unständig Beschäftigte bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl im Rahmen des Ausgleichsverfahrens U1 zu berücksichtigen sind. Umlagebeträge sind jedoch mangels eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zu entrichten, so dass auch keine Erstattung erfolgt. Im Rahmen des Ausgleichsverfahrens U2 sind für unständig Beschäftigte hingegen Umlagebeträge zu zahlen, und der Arbeitgeber erhält die Aufwendungen bei Mutterschaft erstattet (vgl. Punkt 8 der Niederschrift).

Anlässlich von Betriebsprüfungen nach § 28p Abs. 1 SGB IV bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wurde festgestellt, dass bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Mitarbeitern der Rundfunkanstalten und damit einhergehend beim Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz unterschiedlich verfahren wird. Die Mitarbeiter werden von den Rundfunkanstalten überwiegend als "Freie Mitarbeiter" bezeichnet, unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um unständig Beschäftigte, dauerhaft Beschäftigte oder freie Mitarbeiter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt. Die Bezeichnung "Freie Mitarbeiter" wird von den Rundfunkanstalten im arbeitsrechtlichen Sinne genutzt und steht nicht mit der Begriffsdefinition im Sozialversicherungsrecht im Einklang.

Die Rundfunkanstalten haben mit den Mitarbeitern Tarifverträge für "arbeitnehmerähnliche Personen" abgeschlossen. Sie sollen einen verstärkten sozialen Schutz erhalten, ohne dass die Bindungen eines Arbeitsverhältnisses entstehen. Arbeitsrechtlich handelt es sich somit für die Rundfunkanstalten um freie Mitarbeiter, die auf Honorarbasis tätig werden.

Der arbeitsrechtliche Status wird seitens der Rundfunkanstalten auch nicht geändert, wenn anlässlich der Betriebsprüfung für einen bisher unständig Beschäftigten nunmehr ein Dauerbeschäftigungsverhältnis festgestellt wird. Klärungsbedürftig ist somit nicht nur, ob es sich tatsächlich um unständig Beschäftigte (erhöhter Beitragssatz in der Krankenversicherung) oder um Dauerbeschäftigungsverhältnisse (allgemeiner Beitragssatz in der Krankenversicherung) handelt, sondern auch, ob Umlagebeträge zu entrichten sind.

Sofern Mitarbeiter von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte beurteilt werden, ist nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer davon auszugehen, dass sie als Arbeitnehmer im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes gelten. Damit sind für diese Beschäftigten - ungeachtet der Handhabung durch die Rundfunkanstalten - auch Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu entrichten. Soweit es sich dabei allerdings um unständig Beschäftigte handelt, fallen aufgrund des Fehlens eines Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall keine Umlagen U1, sondern nur Umlagen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens U2 an.

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