Problemdarstellung

Die "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Absatz 1 SGB V" (Vordruck R0810) und das "Ergänzungsblatt zur Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Absatz 1 SGB V" (R0811) waren zuletzt Gegenstand der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 17. Dezember 2013 (TOP 3).

Es ist neben einigen redaktionellen Änderungen im speziellen darüber zu beraten, ob die Vordrucke einer Änderung hinsichtlich des zum 1. Januar 2017 neu geschaffenen eigenen Versicherungspflichttatbestandes für Waisenrentenbezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 b SGB V bedürfen.

Darüber hinaus haben die den Antrag aufnehmenden Stellen an die Deutsche Rentenversicherung Bund die Bitte herangetragen, zu überprüfen, ob die Anzahl der Eingabefelder reduziert werden kann.

Besprechungsergebnis

Die Besprechungsteilnehmer haben die erforderlichen redaktionellen Änderungen abgestimmt und geprüft, inwieweit eine Reduzierung der Eingabefelder möglich ist. Die für die nächste Auflage des R0810 und des R0811 beschlossenen Änderungen sind den in der Anlage beigefügten Vordrucken zu entnehmen. Die Änderungen sind durch Randstriche gekennzeichnet.

Darüber hinaus haben die Besprechungsteilnehmer die erforderlichen Änderungen des Meldevordrucks hinsichtlich des zum 1. Januar 2017 neu geschaffenen eigenen Versicherungspflichttatbestandes für Waisenrentenbezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V abgestimmt.

In Fällen der Rentenantragstellung nach dem 31. Dezember 2016 ist die Versicherungspflicht von Waisen grundsätzlich nicht mehr von der Erfüllung einer Vorversicherungszeit abhängig (vgl. TOP 1). Lediglich bei Waisen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, können Angaben zur Vorversicherungszeit für die Prüfung der Versicherungspflicht noch relevant sein. Der Meldevordruck (R0810) ist daher für die Auflage ab 1. Januar 2017 wie folgt anzupassen:

In den Erläuterungen zum Meldevordruck ist die neue Ziffer 3 wie folgt zu beschreiben: 3 Angaben

Anlagen

RV-Formular R810: Meldung zur KVdR nach § 201 Abs. 1 SGB V

RV-Formular R811: KVdR – Ergänzungsblatt zur KVdR-Meldung

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