Den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber oder Besteller selbstständiger Dienstleistungen treffen aufenthaltsrechtliche Sorgfaltspflichten. Nach § 4a Abs. 5 AufenthG darf ein Unternehmen selbstständig oder abhängig beschäftigte Erwerbstätige nur beschäftigen, wenn diese einen Aufenthaltstitel mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besitzen. Das Unternehmen trifft diesbezüglich eine Prüf- und Mitwirkungspflicht. Konkret ist zu prüfen,

  • ob es sich um einen Ausländer handelt,
  • ob dieser im Besitz eines zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels ist,
  • ob kein Beschäftigungsverbot oder -beschränkung vorliegt.

Weiterhin muss der Unternehmer eine Kopie des Aufenthaltstitels bzw. der vergleichbaren Berechtigungsnachweise[1] elektronisch oder in Papierform vorhalten, sowie eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen.[2]

Bei leichtfertigen oder vorsätzlichen Verstößen bei der Beschäftigung von selbstständig Erwerbstätigen gegen § 4a Abs. 5 Satz 1 AufenthG oder die entsprechenden Mitwirkungspflichten liegt nach § 98 Abs. 2a AufenthG eine Ordnungswidrigkeit vor, die nach § 98 Abs. 5 AufenthG mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 EUR geahndet werden kann. Bei Fahrlässigkeit und für die aufenthaltsrechtswidrige Beschäftigung von abhängig beschäftigten Ausländern gilt ausschließlich § 404 SGB III – auch hier beträgt die Sanktion ein Bußgeld bis zu maximal 500.000 EUR.

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