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Nach dem BUrlG ist der Bildungsurlaub grundsätzlich vom Erholungsurlaub zu unterscheiden. Die Regelungen zum Bildungsurlaub bestehen neben denen des BUrlG. Der Bildungsurlaub verfolgt ein weitgehend anderes Ziel. Im Vordergrund steht beim Bildungsurlaub eben die berufliche und politische Weiterbildung der Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) führt dazu ausdrücklich und sinngemäß aus: Unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels wird lebenslanges Lernen zur Voraussetzung individueller Selbstbehauptung und gesellschaftlicher Anpassungsfähigkeit im Wechsel der Verhältnisse. Dies nicht zuletzt unter dem Aspekt der Öffnung der internationalen Arbeitsmärkte.

 
Hinweis

Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz und die Arbeitnehmerweiterbildung zu regeln. 14 Bundesländer haben als Landesgesetzgeber Bildungsurlaubsgesetze erlassen. Kein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub besteht in Bayern und Sachsen.[1] Der Bildungsurlaub dient in erster Linie der Persönlichkeitsentwicklung des Arbeitnehmers.[2]

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