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Für nicht-gewerbliche Arbeitnehmer haben die Tarifvertragsparteien die Urlaubsansprüche im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 5.11.2021, in Kraft seit 1.1.2023, den gesetzlichen Urlaubsregelungen weitgehend angeglichen. Da § 13 Abs. 2 BUrlG nur zur Sicherstellung eines zusammenhängenden Urlaubs Sonderregelungen in Tarifverträgen gestattet, dieses Bedürfnis aber im Bereich der nicht-gewerblichen Arbeitnehmer auch in der Bauwirtschaft nicht besteht, gelten deshalb die Besonderheiten des Urlaubsverfahrens im gewerblichen Bereich für nicht-gewerbliche Arbeitnehmer nicht.

Für Jugendliche gilt ohnehin das Jugendarbeitsschutzgesetz (vgl. aber auch die Sonderregelung in § 8 Nr. 11 BRTV Bau für jugendliche gewerbliche Arbeitnehmer). Auch bei den Auszubildenden fand eine weitgehende Angleichung an das BUrlG statt (TV über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 28.9.2018): Auch hier ist ein Wechsel des Ausbildungsplatzes, der einen zusammenhängenden Urlaub verhindern könnte, i. d. R. auszuschließen, sodass der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 BUrlG nicht eröffnet ist.

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