Bei einer steuerlich als Zeitwertkonto anzuerkennenden Vereinbarung wird nicht der Aufbau des Guthabens auf dem Zeitwertkonto besteuert, sondern erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung. Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer durch die interne Gutschrift auf dem Zeitwertkonto noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge erlangt, somit liegt kein Zufluss von Arbeitslohn vor.

Davon wird aus Vereinfachungsgründen auch dann noch ausgegangen, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Arbeitslohnteile umfasst. Dies gilt auch, wenn eine Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft.

 
Praxis-Beispiel

Teilweise Auszahlung und Überführung in Zeitwertkonto

Ein Arbeitnehmer möchte sich seine im Rahmen eines Projektes geleisteten 100 Überstunden zur Hälfte auszahlen lassen und zur Hälfte auf sein Zeitwertkonto überführen. Dies vereinbart er mit seinem Arbeitgeber bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt. Zu welchem Zeitpunkt sind die Auszahlung sowie die Überführung auf das Zeitwertkonto steuerpflichtig?

Ergebnis: Für die 50 Überstunden, die direkt ausbezahlt werden, tritt die Lohnsteuerpflicht im Zeitpunkt der Auszahlung ein. Hinsichtlich der 50 Überstunden, die dem Zeitwertkonto zugeführt werden sollen, tritt im Zeitpunkt der Zuführung noch kein lohnsteuerpflichtiger Zufluss ein. Lohnsteuerpflicht besteht erst im Zeitpunkt der Auszahlung während der Freistellungsphase.

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