Ferner kann ein Arbeitszeitbetrug auch strafrechtlich relevant sein. Nach § 263 Abs. 1 BGB macht sich des (Arbeitszeit-)Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Bereits der Versuch des Betrugs ist strafbar. Der Arbeitszeitbetrug wird im Fall einer Verurteilung mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe bis zur Dauer von 5 Jahren geahndet. Weil es sich beim Betrug nicht um ein Antragsdelikt handelt, haben nicht nur Arbeitgeber, sondern auch die Staatsanwaltschaft ein berechtigtes Interesse an der Verfolgung eines Arbeitszeitbetrugs. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Staatsanwaltschaft von einem (Verdacht eines) Arbeitszeitbetrug(s) regelmäßig erst durch die Anzeige des Arbeitgebers erfährt. Diese stellt in der Praxis eher eine Ausnahme dar und ist meist auf Fallkonstellationen beschränkt, in denen der Arbeitnehmer über Jahre hinweg in erheblichem Umfang über die Erbringung seiner Arbeitsleistung getäuscht hat und dem Arbeitgeber so ein massiver wirtschaftlicher Schaden durch die Zahlung von überhöhtem Arbeitsentgelt entstanden ist.

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