Regelmäßig erhalten Arbeitnehmer ihren Lohn bzw. ihr Gehalt für einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Im Falle einer Unterbrechungsmeldung (U) erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn bzw. sein Gehalt nicht für den vollen Monat, die Lohnsteuer muss aber trotzdem anhand der Monatstabelle berechnet werden.

Wichtig ist, dass bei bloßer Arbeitsunterbrechung kein Teillohnzahlungszeitraum entsteht. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat.[1]

 
Praxis-Beispiel

Lohnsteuerberechnung bei Arbeitsunterbrechung

Peter Emsig (kinderlos) hat ein Monatsgehalt von 5.000 EUR. Im Jahr 2024 entfallen 837,08 EUR Lohnsteuer darauf. Vom 16.9.-30.9. nimmt Herr Emsig unbezahlten Urlaub. Er erhält für diesen Monat ein Teilentgelt von 2.500 EUR.

Ergebnis: Die 2.500 EUR – obwohl nur für einen halben Monat gezahlt – werden auch nach der Monatstabelle versteuert. Die Lohnsteuer für den September beträgt 213,91 EUR.

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