Der Arbeitgeber muss am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto führen.[1] In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bzw. die sich aus einer entsprechenden Bescheinigung des Finanzamts ergebenden Merkmale zu übernehmen[2]. Die Anzahl der Großbuchstaben U ist aufzuzeichnen, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis Arbeitslohnansprüche für mindestens 5 aufeinanderfolgende Werktage ganz oder überwiegend entfallen sind (U = Unterbrechung).[3]
Anzahl der vermerkten Großbuchstaben U zu bescheinigen
Im Gegensatz zu den anderen Großbuchstaben ist nicht nur der bloße Großbuchstabe U zu bescheinigen, sondern die Anzahl der Großbuchstaben U. Im Datenfeld "Anzahl U" ist die Summe der aufgezeichneten Großbuchstaben U zu bescheinigen.
Der Zeitraum der Unterbrechung muss nicht bescheinigt werden, insbesondere nicht die Anzahl der Arbeitstage, für die ganz oder überwiegend der Anspruch auf Arbeitslohn entfallen ist.
Arbeitnehmer nimmt unbezahlten Urlaub
Ein Arbeitnehmer nimmt innerhalb eines Kalenderjahres zweimal unbezahlten Urlaub mit je 5 Tagen.
Ergebnis: In der Lohnsteuerbescheinigung ist in Zeile 2 "Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn" die Ziffer "2" einzutragen.
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