Zum Arbeitslohn gehören alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden.[1] Hierbei spielt die von den Beteiligten individuell gewählte Bezeichnung der zufließenden Leistung keine Rolle. Daher sind auch Anwesenheitsprämien als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.

Ausnahme: Steuerfreier Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Unter besonderen Voraussetzungen können jedoch Anwesenheitsprämien davon auszunehmen sein. Voraussetzung ist, dass sie für eine Arbeit in der Nacht, an Sonntagen oder Feiertagen als bloße Zeitzuschläge gezahlt werden. Die Entscheidung ist nach den Grundsätzen für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu treffen. Einzelheiten und Beispiele – insbesondere zu Mischzuschlägen, pauschalen und sonstigen Zuschlägen zum Arbeitslohn finden sich in § 3b EStG, R 3b LStR und H 3b LStH.

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