Sozialversicherung: Neuerungen für Arbeitgeber ab 2017

Für das Jahr 2017 sind einige Änderungen im Sozialversicherungsrecht zu beachten: Neu ist etwa die Versicherungspflicht bei Studentenjobs, eine Variante zur Bestimmung der Beitragsschuld bei Fälligkeit oder die Flexirente – mit entsprechenden Änderungen im Beitrags- und Melderecht. Ein Überblick.

Zum Ende eines jeden Jahres ist der Bundesrat meist aufgerufen, der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung zuzustimmen. Auch Ende November 2016 war dies nicht anders.  Aufgrund der Zustimmung gelten seit Beginn des Jahres 2017 die geänderten Sozialversicherungswerte im Beitrags-und Versicherungsrecht. So beträgt beispielsweise die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 57.600 Euro. Entscheidend für die Herleitung der Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2017 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2015.

Bestimmung der Beitragsschuld: Ab sofort vereinfachtes Berechnungsverfahren

Neben den geänderten Sozialversicherungswerten ist insbesondere ein vereinfachtes Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Beitragsschuld neu im Jahr 2017. Aufgrund eines Rundschreibens zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags können sich Arbeitgeber seit Beginn des Jahres zwischen zwei Varianten entscheiden. Hier wurde eine Vereinfachungsregel für alle Arbeitgeber beschlossen, die neben der alten Regelung nun auch die Möglichkeit eines vereinfachten Berechnungsverfahren nach dem Vormonat zulässt. Dieses ist entgegen der bisherigen Regelung nicht mehr von weiteren Vorgaben abhängig.

Arbeitgeber, die hiervon Gebrauch machen wollen, sind nicht dauerhaft daran gebunden. Genutzt werden kann das vereinfachte Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Beitragsschuld nach dem Vormonat bereits zur Beitragsfälligkeit Ende Januar 2017.

Versicherungspflicht von Studentenjobs neu geregelt

Auch bei der Versicherungspflicht von Studenten ist für 2017 eine Änderung eingeführt. Dies betrifft die Beschäftigung von Studenten, die während des Studiums einer regelmäßigen, bezahlten Beschäftigung nachgehen. Grundsätzlich können diese Studentenjobs unter anderem im Rahmen des Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei ausgeübt werden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben ihre Rechtsauslegung dazu nun angepasst. Es gilt, dass ein Studentenjob nur bis 20 Stunden sozialversicherungsfrei sein kann. Dies betrifft nun grundsätzlich auch Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden. Weitere Einzelheiten und Ausnahmen zur Versicherungspflicht von Studenten lesen sie hier. 

Änderungen in der Entgeltabrechnung durch das Flexirenten-Gesetz

Auch durch das Flexirenten-Gesetz ergeben sich einige Änderungen, die ab 2017 zu beachten sind – zum Beispiel im Beitrags- und Melderecht.  Eine davon ist die Einführung der neuen Personengruppe 120. Für Beschäftigte, die ab dem 1. Januar 2017 neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersvollrente ihre Tätigkeit aufnehmen, gilt die Rentenversicherungspflicht. Arbeitgeber müssen den vollen Beitrag zur Rentenversicherung abführen, grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Um diesen Personenkreis identifizieren zu können, ist in der Meldung die neue Personengruppe 120 anzugeben. Da die neue Personengruppe 120 in den Abrechnungsprogrammen erst ab dem 1. Juli 2017 zur Verfügung stehen wird, ist allerdings bis zum 30. Juni 2017 hilfsweise die Personengruppe 101 zu verwenden. Weitere Einzelheiten zu Änderungen im Beitrags- und Melderecht durch das Flexirenten-Gesetz lesen Sie hier.

Sozialversicherung: Ausgestaltung neuer Meldeverfahren beschlossen

Apropos Meldungen: Die Spitzenorganisation der Sozialversicherung, der GKV-Spitzenverband hat mehrere neue Grundsätze zum gemeinsamen Meldeverfahren veröffentlicht. Die Änderungen im Meldeverfahren der Sozialversicherung  betreffen, abgesehen von den Änderungen, die sich durch das Flexirenten-Gesetz ergeben, vor allem Neuerungen zum Bestandsprüfungsverfahren, zum Antrags- und Bescheinigungsverfahren, zum Fehlerprüfungsverfahren, zum Arbeitgeber-Meldeverfahren sowie zur Systemprüfung.