Bei der Entscheidung, welcher Beschäftigte eine bestimmte Tätigkeit auszuüben hat, wird es in der Praxis häufig zu Auswahlentscheidungen zwischen mehreren qualifizierten Beschäftigten kommen. Beschäftigte, die fachlich oder persönlich ungeeignet sind, braucht bzw. darf der Arbeitgeber dabei nicht berücksichtigen.[1] In diesen Fällen sind die jeweiligen Interessen der betroffenen Mitarbeiter gegeneinander abzuwägen. Im Regelfall verdichtet sich dann die Personalauswahl auf denjenigen Mitarbeiter, dessen Interessen am schutzwürdigsten sind. Dabei ist jedoch keine Sozialauswahl i. S. d. § 1 Abs. 3 KSchG durchzuführen. Es entspricht auch dann noch dem billigen Ermessen, wenn die Auswahl auf einen Beschäftigten mit geringfügig weniger schutzwürdigen Interessen fällt, wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers dies erfordert.[2]

Ist nicht nur ein einzelner Beschäftigter von einer Maßnahme betroffen, sondern eine größere Anzahl, kann der Arbeitgeber die Personalauswahl durch ein schematisierendes Zuordnungssystem unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange ersetzen, bei dem die unterschiedlichen Interessen pauschaliert gegeneinander gewichtet werden. Unabhängig davon hat für jeden betroffenen Beschäftigten unter Berücksichtigung aller Umstände eine individualisierte Prüfung zu erfolgen, ob die Maßnahme billigem Ermessen entspricht.[3]

 
Praxis-Beispiel

Die Stadt A überträgt einen Teil der Aufgaben auf einen privaten Arbeitgeber, ohne dass ein Betriebsübergang vorliegt. Ein Teil der Beschäftigten soll zukünftig die Aufgaben beim privaten Arbeitgeber weiterführen. Zur Auswahl der Beschäftigten bediente sich die Stadt eines Ziffernschemas, wobei es bestimmte Angaben im Rahmen einer Interessenabfrage von den Beschäftigten ermittelt. Solche Auswahl- oder Ziffernschemata können dazu dienen, sich einen Überblick über die soziale Lage der betroffenen Beschäftigten zu verschaffen und aufgrund dieser Informationen eine Vorauswahl nach sozialen Kriterien zu treffen.

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