Rz. 11

Durch das am 18.6.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] schafft der Gesetzgeber durch die neu eingefügten Absätze 2 und 3 nun dauerhaft die Möglichkeit, dass Betriebsratssitzungen (und auch GBR und KBR-Sitzungen sowie die Sitzungen der Ausschüsse dieser Organe) auch mittels Video- und Telefonkonferenz ("virtuell") stattfinden können. Die Vorschrift schließt an § 129 BetrVG an, der nur bis zum 30.6.2021 galt und für Betriebsräte während der COVID-19-Pandemie die zuvor nicht bestehende Möglichkeit eröffnet hat, Betriebsratssitzungen vollständig virtuell oder in Hybrid-Form mit im Raum anwesenden und zugleich zugeschalteten Teilnehmenden abzuhalten und dort insbesondere auch wirksame Beschlüsse zu fassen.

Allerdings wurden die Regelungen des § 129 BetrVG nur in abgeschwächter Form übernommen. Die Nutzung von Video- und Telefonkonferenz besteht nach den Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz nicht mehr für Sitzungen der Einigungsstelle; auch Betriebsversammlungen können nicht mehr virtuell durchgeführt werden.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nunmehr in § 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG den Vorrang der Präsenzsitzung festgeschrieben und die Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz in § 30 Abs. 2 BetrVG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Parallel zu dieser Änderung hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 1 Satz 2 BetrVG klargestellt, dass im Falle einer Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz dieses Betriebsratsmitglied als anwesend gilt. Daraus folgt, dass der Betriebsrat auch unter Nutzung von Video- und Telefonkonferenz grundsätzlich wirksame Beschlüsse fassen kann.

[1] Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt vom 14.6.2021, in Kraft seit 18.6.2021, BGBl. I 2021, S. 1762.

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