BAG, Urteil v. 20.11.2019, 5 AZR 578/18

Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll.

Sachverhalt

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, die bei ihr als Sekretärin beschäftigt war, fristlos. Im Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am 15.11.2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.1.2017 endete. Bis dahin stellte die Beklagte die Klägerin unwiderruflich – unter Einbringung ihres Resturlaubs – von der Pflicht der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagt nun die Klägerin auf Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto, insgesamt i. H. v. 1.317,28 EUR brutto nebst Zinsen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das Gericht urteilte, dass in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis ende und Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden können, diese vom Arbeitgeber in Geld abzugelten seien. Die Gutstunden seien vorliegend nach Auffassung des BAG auch nicht in die Freistellung eingeflossen; denn die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich sei nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen könne, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen möchte. Daran fehlte es jedoch vorliegend; denn eine Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, genügt diesen Anforderungen nicht. Und im hier geschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. dass mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein solle.

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