1 Geltungsbereich

§ 41 TV-H enthält Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Die Überschrift "Universitätskliniken" lässt vermuten, dass § 41 TV-H für Ärztinnen und Ärzte an mehreren hessischen Universitätskliniken gilt. Dies ist jedoch nicht der Fall. § 41 TV-H gilt allein für die Ärztinnen und Ärzte, die am Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH tätig sind. Denn sie sind Arbeitnehmer des Landes Hessen. Für die Ärztinnen und Ärzte, die am Universitätsklinikum Frankfurt am Main tätig sind, gilt ein eigenständiger Haustarifvertrag. Denn die Frankfurter Goethe-Universität ist seit dem 1. Januar 2008 selbstständige Stiftungsuniversität mit eigener Tarifzuständigkeit. Sie hat für ihre Arbeitnehmer, zu denen auch die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum Frankfurt am Main gehören, einen eigenständigen Tarifvertrag, den TV-G-U, abgeschlossen. § 41 TV-G-U, der für die Ärztinnen und Ärzte gilt, die am Universitätsklinikum Frankfurt am Main tätig sind, ist weitgehend identisch mit § 41 TV-H.

2 Inhalt / Wesentliche Unterschiede zu § 41 TV-L

§ 41 TV-H ist ein Spiegelbild des TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006 (i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 3.7.2008), abgeschlossen zwischen dem Land Hessen und dem Marburger Bund.

Hierzu kam es wie folgt: Das Land Hessen hatte sich bereits im November 2006 mit dem Marburger Bund - Landesverband Hessen e.V. auf einen Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) verständigt, der zum 1. Januar 2007 in Kraft trat. Der TV-Ärzte Hessen fand auf die Mehrzahl der Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken – oft kraft Mitgliedschaft der Ärztinnen/Ärzte in der Gewerkschaft Marburger Bund oder aber auch kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme des TV-Ärzte Hessen – Anwendung. Im Frühjahr 2009 als das Land Hessen mit ver.di u. a. über § 41 TV-H verhandelte, blieben nur wenige Ärztinnen und Ärzte übrig, deren Arbeitsverhältnisse von § 41 TV-H hätten geregelt werden können. Die Tarifvertragsparteien konnten sich letztlich darauf verständigen, für diese (wenigen) Ärztinnen und Ärzte ebenfalls die Regelungen des TV-Ärzte Hessen zur Anwendung zu bringen und damit alle Ärztinnen und Ärzte gleich zu stellen. Dementsprechend wurden die Regelungen des TV-Ärzte Hessen eins zu eins in § 41 TV-H übernommen; lediglich Fristen wurden angepasst, soweit dies wegen des späteren Inkrafttretens des § 41 TV-H im Vergleich zum TV-Ärzte Hessen, der bereits zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten war, notwendig wurde.

Entsprechend dem Gedanken, auf alle Ärztinnen und Ärzte an einer Universitätsklinik einheitliche Regelungen anzuwenden, wurde inzwischen auch der Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 6. Juli 2010 zum TV-Ärzte Hessen, der zwischen dem Land Hessen und dem Marburger Bund abgeschlossen wurde, in § 41 TV-H übernommen (= 1. Änderungstarifvertrag zum TV-H ebenfalls vom 6.7.2010).

Um zu verhindern, dass Regelungen im allgemeinen Teil des TV-H (§§ 1 bis 39 TV-H) die Sonderregelungen in § 41 TV-H überlagern und damit den Gleichklang zwischen § 41 TV-H und dem TV-Ärzte Hessen "stören", wurde in § 1 Abs. 5 TV-H vereinbart, dass für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ausschließlich § 41 gilt. Die Regelungen im allgemeinen Teil des TV-H finden also neben § 41 TV-H keine Anwendung.

Diese Systematik findet sich auch im TVÜ-H, dort im 6. Abschnitt ("Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken in § 41 TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts"). Der 6. Abschnitt des TVÜ-H ist ein Spiegelbild des TVÜ-Ärzte Hessen vom 30.11.2006 (i. d. F. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 3.7.2008), abgeschlossen zwischen dem Land Hessen und dem Marburger Bund. Um den Gleichklang zwischen dem 6. Abschnitt und dem TVÜ-Ärzte Hessen nicht zu "stören", wurde in § 1 Abs. 5 TVÜ-H festgelegt, dass für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ausschließlich der 6. Abschnitt des TVÜ-H gilt. Die Regelungen des 1. bis 5. Abschnitts des TVÜ-H kommen somit nicht neben den Regelungen des 6. Abschnitts zur Anwendung.

§ 41 TV-H unterscheidet sich im Vergleich zu § 41 TV-L vor allem im Geltungsbereich.

§ 41 TV-L enthält Bestimmungen für alle Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Hingegen sind in § 41 TV-H lediglich Bestimmungen für Ärztinnen und Ärzte enthalten, die an einer hessischen Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnehmen. Zahnärztinnen und Zahnärzte an einer hessischen Universitätsklinik werden von § 41 TV-H nicht erfasst. Für sie gilt § 40 TV-H. Für die wissenschaftlichen Beschäftigten im Fachbereich Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen gelten zudem Nr. 5 und 6 zu § 42 TV-H.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen § 41 TV-L und § 41 TV-H besteht im Eingruppierungsrecht (vgl. Nr. 10 des § 41 TV-H). Der Begriff des Oberarztes, der in § 41 TV-L verwendet wird und dort zu zahlreichen Rechtsstreiten geführt hat ...

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