Geringere Kostenerstattung für Online-Bewerbungen

Das Jobcenter kann eine pauschale Kostenerstattung für Online-Bewerbungen vorsehen, die deutlich unter der für schriftliche Bewerbungen liegt. Selbst gar keine Erstattung würde dem Gesetzeszweck nicht widersprechen - so das Sozialgericht Stuttgart.

Ein Jobcenter sah für Online-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung i. H. v. 0,20 Euro aufgrund einer Verwaltungsvorschrift vor. Ein Bewerber forderte vom Jobcenter die Erstattung von 605,- Euro für seine Online-Bewerbungen. Dabei legte er einen Betrag pro Bewerbung i. H. v. 2,50 Euro zugrunde. Er berief sich u. a. auf die Providerkosten, die Stromkosten und die Anschaffungskosten eines PCs.

Selbst fehlende Erstattung widerspricht nicht Gesetzeszweck

Dem Sozialgericht Stuttgart zufolge, widerspricht es dem Zweck des Gesetzes selbst dann nicht, wenn gar keine Erstattung vorgesehen ist. Schließlich sind Bewerbungen per E-Mail regelmäßig mit äußerst geringem Kosteneinsatz möglich, denn die ansonsten anfallenden Kosten für Druckerpatronen, Mappen, Fotoabzüge etc. fallen bei Online-Bewerbungen nicht an.

(SG Stuttgart, Urteil v. 10.1.2018, S 25 AS 7039/14)

Pressemitteilung SG Stuttgart
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