Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen weder angrenzende öffentliche Bereiche und Wege, noch Nachbargrundstücke, noch gemeinsame Zugänge zu Grundstücken von einer Videokamera erfasst werden[1], denn die Aufzeichnung mittels eines Videogeräts in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person erheblich beeinträchtigen. Ob eine Videoüberwachung rechtswidrig oder zulässig ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch eine ausführliche Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.

Eine Videoaufzeichnung und damit ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter ist nur dann zulässig, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rechte desjenigen, der die Überwachung einsetzt, nur durch eine Überwachung begegnet werden kann (z. B. Angriffe auf seine Person oder auf seine unmittelbare Wohnsphäre).[2]

Im Umkehrschluss gilt, dass eine Videoüberwachung, die sich allein auf die privaten Flächen und Räume desjenigen erstreckt, der Überwachungskameras einsetzt, zulässig ist.[3] Ist aber nicht sicher auszuschließen, dass sich die Kamera auch auf das Nachbargrundstück ausrichten lässt, ist eine Videoüberwachung unzulässig.[4]

 
Praxis-Tipp

Festgestellte Kamera

Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie eine fest installierte Kamera verwenden, die sich nicht schwenken lässt. Auf diese Weise ist für den Nachbarn ersichtlich, dass die Kamera nicht auch sein Grundstück mit überwacht.

[4] LG Frankenthal, Urteil v. 16.12.2020, 2 S 195/19; AG München, 14.11.2017, 172 C 14702/17; vgl. aber auch AG München, Urteil v. 22.11.2018, 213 C 15498/18, wo anlässlich einer Hausdurchsuchung festgestellt wurde, dass die Videokameras nicht auf das Nachbargrundstück ausgerichtet waren und der Unterlassungsanspruch deshalb abgewiesen wurde.

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