Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 01.10.2013; Aktenzeichen 33 O 10/13)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 1.10.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 10/13 - wird der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. 1. der einstweiligen Verfügung vom 29.1.2013 wie folgt neu gefasst wird:

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für Hotels unter Angabe von Preisen zu werben und/oder werben zu lassen, die nicht den vom Gast an das Hotel zu zahlenden Endpreis darstellen, weil eine vom Hotel aufgrund kommunaler Vorschriften zu zahlende Abgabe wie Übernachtungssteuer, Kulturförderabgabe, Bettensteuer oder Tourismussteuer nicht inkludiert ist, wie nachfolgend wiedergegeben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Die Parteien sind auf dem Gebiet der Hotelzimmervermittlung tätig und betreiben jeweils Buchungsportale im Internet. Sie streiten darüber, ob die sog. "Tourismusabgabe" (auch Übernachtungssteuer, Bettensteuer oder Kulturförderabgabe genannt), die in einzelnen Städten Deutschlands aufgrund kommunaler Satzungen von den Hotelbetreibern erhoben wird, Preisbestandteil ist und daher nach § 1 Abs. 1 S 1 PAngV im Endpreis der Angebote auf dem Buchungsportal der Antragsgegnerin enthalten sein muss.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller sonstigen Einzelheiten gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die unter dem 29.1.2013 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.

Zur Begründung ihrer Berufung, mit der die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags begehrt, wiederholt sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt insbesondere die Ansicht, das LG habe die grundsätzliche Reichweite der Preisangabenpflicht und der maßgeblichen Verkehrsauffassung verkannt; die "Bettensteuer" als kommunale Aufwandssteuer sei nicht zwangsläufig zu erheben, sondern hänge von vielen, in erster Linie in der Sphäre des Gastes liegenden Komponenten (Alter der Gäste, Anzahl der Übernachtungen, Zimmerpreis, Anlass der Übernachtung), die der Hotelbetreiber nicht voraussehen und daher auch nicht in einen Endpreis einkalkulieren und berechnen könne; eine vorsorgliche Verpflichtung zur Abfrage von Informationen bestehe nicht, zumal die benötigten Informationen je nach Satzung verschieden und insgesamt zu komplex seien. Auch sei die Abgrenzung einer beruflich veranlassten von einer privaten Übernachtung im Einzelfall in den Satzungen der verschiedenen Kommunen nicht einheitlich ausgestaltet und im Einzelfall schwierig vorzunehmen. Jedenfalls fehle ein Verfügungsanspruch nach geltendem niederländischem Recht wegen der Geltung des Herkunftslandprinzips.

Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Neufassung des Tenors erfolgt lediglich klarstellend nach Maßgabe des in der Berufungsverhandlung gestellten Antrags der Antragstellerin.

1. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist gewahrt; den Einwand mangelnder Dringlichkeit wiederholt die Antragsgegnerin - ebenso wie die Rüge nicht ordnungsgemäßer Vollziehung der einstweiligen Verfügung gem. §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO - im Berufungsverfahren nicht. Insoweit kann auf die zutreffende und nicht ergänzungsbedürftige Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

2. Ein Verfügungsanspruch besteht aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 Abs. 1 S 1 PAngV.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat, wer gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, "die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise)". Die Antragsgegnerin hat in der beanstandeten konkreten Verletzungsform gegen diese Bestimmung verstoßen, weil sie auf ihren Internetseiten für Hotelbuchungen wirbt und ihre dortigen Angaben die im Einzelfall zu zahlende Tourismusabgabe nicht enthalten, obwohl sie Preisbestandteile im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind.

Das ergibt sich bereits aus den zutreffenden Gründen auf den Seiten 9 - 11 der angefochtenen Entscheidung, auf die zustimmend Bezug genommen werden kann. Die - ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wiederholenden - Angriffe der Berufung geben lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

a. Das LG hat das werbliche Verhalten der Antragsgegnerin am inländischen Wettbewerbsrecht gemessen, da die streitgegenständliche Werbung bestimmungsgemäß im Inland erfolge und § 3 Abs. 2 TMG keine Kollisionsnorm darstelle. Hiergegen richtet sich die Berufung und wiederholt ihren bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand, nach dem hier anwendba...

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