Leitsatz (amtlich)

Zu einem Löschungsbegehren gegen eine Auskunftei wegen missverständlicher Bonitätsauskunft bei nach Vollstreckungsbescheid ausgeglichener Forderung.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § 1004; BDSG § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 10.12.2013; Aktenzeichen 3 O 175/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 10.12.2013 - 3 O 175/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Auskunftei, Richtigstellung Dritten gegenüber erteilter Bonitätsauskünfte sowie die Zahlung einer Geldentschädigung, hilfsweise von Schadensersatz.

Nach vorhergehenden Mahnungen der T. GmbH & Co. oHG im März und April 2011 erließ das AG Coburg am 23.4.2012 gegen die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid über eine Forderung i.H.v. EUR 382, die die Klägerin am 27.5.2012 bezahlte. Dieser Sachverhalt wurde der Beklagten, die eine Auskunftei betreibt, gemeldet und wird von dieser im Rahmen von Bonitätsauskünften weitergegeben.

Mitte des Jahres 2012 wollte die Klägerin einen Kredit i.H.v. EUR 5.000 aufnehmen, um den Führerschein und später ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zu erwerben. Hierzu nahm sie Anfang Juni 2012 Kontakt mit der C-Bank auf. Diese führte am 21.6.2012 eine Bonitätsprüfung bei der Beklagten durch und verweigerte im Anschluss die Gewährung eines Kredits. Auch zwei weitere Darlehensanfragen bei der D-Bank und der von E-Bank führten nach Bonitätsabfragen nicht zu einer Kreditgewährung. Welchen Inhalt die den Banken von der Beklagten erteilten Bonitätsauskünfte im Hinblick auf die Forderung des Telekommunikationsunternehmens im Einzelnen hatten, ist zwischen den Parteien streitig. In einer der Klägerin am 12.4.2013 erteilten Selbstauskunft heißt es insoweit unter der Zwischenüberschrift "Forderung ausgeglichen", dass der "Vertragspartner (...) mitgeteilt [habe], dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde." Mit Schreiben vom 7. und 17.5.2013 verlangte die Klägerin von der Beklagten eine Löschung der Eintragung; es bestehe kein Bedürfnis, den Inhalt der erledigten Geschäftsbeziehung mit T. weiter zu speichern. Zudem sei die Eintragung unklar, weil sie nicht erkennen lasse, ob das Vertragsverhältnis beendet und/oder die Forderung bezahlt worden sei. Die Beklagte lehnte eine Löschung der Daten mit Schreiben vom 16. und 27.5.2013 ab.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte den anfragenden Banken Auskünfte erteilt habe, die mit der Selbstauskunft übereingestimmt hätten; das sei der Grund für die Verweigerung des Kredits gewesen. Durch die falsche Auskunft der Beklagten werde das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin verletzt. Sie habe daher einen Anspruch auf Berichtigung der Angaben der Bonitätsauskunft, hilfsweise auf Löschung.

Darüber hinaus erwecke die Eintragung unzutreffend den Eindruck, die Klägerin sei finanziell nicht in der Lage gewesen, die minimale Forderung über EUR 382 zu zahlen, weshalb ihr ein Schmerzensgeldanspruch i.H.v. EUR 5.000 zustehe. Darüber hinaus begehrt sie Zahlung einer allgemeinen Unkostenpauschale von EUR 25.

Hilfsweise werde der Klageantrag zu 2 darauf gestützt, dass die Klägerin für die Finanzierung des Führerscheins und für den Kauf eines Fahrzeuges Mitte 2012 einen Kredit i.H.v. EUR 5.000 benötigt habe. Da ihr dieser infolge unzutreffender Bonitätsauskunft der Beklagten entgangen sei, habe sie erst Anfang Februar 2013 die Fahrerlaubnis erwerben können. Für die Zeit vom 1.8.2012 bis 31.1.2013 stehe ihr daher für 184 Tage eine Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. EUR 30 pro Tag, demnach i.H.v. EUR 5.520, gegen die Beklagte zu.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, in ihrer Bonitätsauskunft für die Klägerin den bestehenden Eintrag im Abschnitt Telekommunikation für die Firma T. GmbH & Co. OHG unter der Rubrik "Forderung ausgeglichen":

"Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.

Datum der Erledigung: 27.5.2012

Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde/ausgeglichen wurde."

wie folgt zu ändern:

"Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.

Datum der Erledigung: 27.5.2012

Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum ausgeglichen wurde."

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, ihren Eintrag in der Bonitätsaus...

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