Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Auslegung von § 33 Abs. 5 GWG

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.03.2016; Aktenzeichen 2-6 O 358/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.05.2020; Aktenzeichen KZR 70/17)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) - 7) gegen das Teilgrund- und Teilendurteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.3.2016, Az. 2-06 O 358/14, werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 7 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 93 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientinnen im Berufungsverfahren hat die Klägerin 7 % zu tragen; im Übrigen tragen die Nebenintervenientinnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Für die Beklagten wird die Revision zugelassen, soweit sich die Klage auf die Beschaffungsvorgänge mit den Auftragsnummern 1, 2, 3 und 4 bezieht.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Mobilitätsdienstleister im öffentlichen Nahverkehr der Stadt Stadt1, nimmt die Beklagten wegen kartellrechtswidriger Absprachen als Beteiligte des Kartells der "X" auf Schadensersatz in Anspruch.

Gegenstand des Rechtsstreits sind 26 Beschaffungsvorgänge aus den Jahren 2002-2011 gemäß der tabellarischen Aufstellung S. 27ff. der Klageschrift, bei denen die Klägerin von der A GmbH (im Folgenden: A) und ab November 2010 von der Beklagten zu 1) Gleisoberbaumaterialien (Schienen, Weichen und Schwellen) bezog. Die A übertrug im Jahre 2010 im Wege der Umwandlung durch Abspaltung den Geschäftsbereich "Gleisbau" auf die Beklagte zu 2); im Jahre 2011 wurde sie auf die Beklagte zu 1) verschmolzen.

Im Mai 2011 wurden gegen die Beklagten Bußgeldverfahren wegen Kartellverstößen eingeleitet. Am 18.7.2013 erließ das Bundeskartellamt gegen die Beklagten zu 1), 3) und 5) Bußgeldbescheide.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe aufgrund der Kartellbefangenheit der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge für die Oberbaumaterialien deutlich überhöhte Preise bezahlt. Für den ihr dadurch entstandenen Schaden hafteten alle Beklagten als Teilnehmer des Kartells als Gesamtschuldner.

Die Beklagten haben einen Schaden der Klägerin bestritten. Schon aus dem klägerseits eingeholten Gutachten des Instituts für angewandte Wirtschaftsforschung e.V. vom 21.8.2014 (im Folgenden: IAW-Gutachten) ergebe sich, dass die der Klägerin in Rechnung gestellten Preise zum Teil deutlich unter den Durchschnittspreisen gelegen hätten. Es bestehe kein Anscheinsbeweis für das Entstehen eines kartellabsprachebedingten Schadens. Jedenfalls habe die Klägerin die erhöhten Preise auf ihre Abnehmer abgewälzt. Auch treffe die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden, weil ihr Ausschreibungsverhalten darauf ausgerichtet gewesen sei, gerade von der A beliefert zu werden. Mitarbeiter der Klägerin hätten der A stets die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen zukommen lassen und sich mit dieser abgestimmt.

Im Übrigen haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilgrund- und Teilendurteil die Klageanträge zu 1) und 3) (bezifferter Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Freistellung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung) jeweils dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insgesamt zulässig. Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2) sei im Hinblick auf die Klarstellung in der mündlichen Verhandlung, wonach mit Schadensentstehung der Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung gemeint sei, hinreichend bestimmt. Auch das Feststellungsinteresse sei zu bejahen, da der Schaden insoweit noch nicht bezifferbar sei. Dies gelte auch, soweit Feststellung von Zinsbeginn und Zinshöhe begehrt werde.

Der Klägerin stehe dem Grunde nach gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot zu. Für den Belieferungszeitraum bis zum 30.6.2005 ergebe sich dieser Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) - 7) aus § 33 GWB in der vom 1.1.1999 bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung des GWB, für den nachfolgenden Zeitraum aus § 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GWB in der durch die siebte GWB-Novelle geänderten Fassung. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) folge aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG .

Aufgrund der Bußgeldbescheide des Bundeskartellamtes stehe fest, dass die Beklagte zu 1) (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) sowie die Beklagten zu 3) - 7) im Zeitraum von 2001 bis Mai 2011 gegen das Kartellverbot des §...

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