Leitsatz (amtlich)

Lauterkeitsrechtlicher Verwechslungsschutz greift nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG beispielsweise ein, wenn die geschäftliche Handlung eines Dritten dazu führt, dass der Kunde ein anderes Produkt desselben Herstellers erhält als dasjenige, das ihm vom Dritten unter der vom Hersteller selbst verwendeten Bezeichnung zu beschaffen versprochen wird - auch unabhängig von der detaillierten Beschaffenheit des Produkts und den hierauf bezogenen Erwartungen des Verbrauchers. Ein solcher Schutz vor einer Verwechslung von Produkten derselben Herkunft kann nicht in Widerspruch zum ausgeschlossenen Schutz vor Herkunftstäuschung durch das Kennzeichenrecht treten.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 04 HK O 1299/21)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31.3.2022, Az. 4 HK O 1299/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen,

eine Online-Bestellmöglichkeit für den Versand von Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO mit der Angabe

"SCHUFA**-Bonitätsauskunft benötigt?"

und/oder

"Antragsassistent für kostenlose SCHUFA**-Bonitätsauskunft"

zu bewerben, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 1, ASt 8 anliegend wiedergegeben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 EUR

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten lauterkeitsrechtlichen Irreführungsschutz geltend.

Mit Urteil vom 31.3.2022, Az. 4 HK O 1299/21, berichtigt gemäß Beschluss vom 13.5.2022, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer, Online-Bestellmöglichkeit für den Versand von Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO mit der Angabe

"SCHUFA**-Bonitätsauskunft benötigt?"

und/oder

"Antragsassistent für kostenlose SCHUFA**-Bonitätsauskunft"

zu bewerben, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 6 wiedergegeben.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten würden über die Beschaffenheit des angebotenen Produkts täuschen, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG a.F. Die Verbraucher würden unter SCHUFA**-Bonitätsauskunft ein Produkt erwarten, das nur die für eine Vorlage bei Dritten erforderlichen Informationen offenlegt, nicht aber sämtliche gespeicherten Daten offenbart. Ferner würde eine aus den gesammelten Daten gespeiste Wertung der wirtschaftlichen Zahlungsfähigkeit und -willigkeit erwartet, der der gewerbliche Verkehr besonderes Vertrauen beilege. Schließlich erstrecke sich die Erwartung auf Merkmale, mit denen die Fälschungssicherheit überprüft werden könne.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzen und vertiefen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nur erwarten, ein Dokument der SCHUFA, das Auskunft über die Bonität des Antragstellers gebe, zu erhalten. Das sei bei der vermittelten Auskunft der Klägerin nach Art. 15 DSGVO der Fall.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31.3.2021, Az. 4 HK O 1299/21 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen. Nach ihrer Auffassung rufen die streitgegenständlichen Angaben eine Fehlvorstellung über die Beschaffenheit des Angebots hervor.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze mitsamt Anlagen Bezug genommen. Das Verfahren des LG München I, Az. 1 HK O 5406/20, OLG München, Az. 29 U 4340/20, war beigezogen.

B. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Unterlassungsbegehren ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 2 UWG a.F. bzw. §§ 3, 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. begründet. Die beanstandete Online-Werbung der Beklagten für die "SCHUFA**-Bonitätsauskunft" ist irreführend, weil sie Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck vermittelt, sie würden über die Beklagten die SCHUFA-BonitätsAuskunft und damit nicht eine bloße Datenkopie beziehen.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagtenseite, Klageantr...

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