Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Absatz von Pauschalreiseverträgen wörtlich oder inhaltsgleich die Klausel

"Die in der Regel (d.h. soweit kein Ersatzteilnehmer vor-handen) pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Person in Prozenten des Reisepreises:

... Bei Flugreisen:

- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 40%"

zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch, die diese beim Abschluss von Pauschalreisen über das Internetportal www.tjaereborg.de verwendet.

Mit Schreiben vom 11.1.2010 (Bl. 28 ff d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie auf, sich strafbewehrt zu unterwerfen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.1.2001 (Bl. 32 f d.A.) unter Hinweis auf Besonderheiten der P-INDI Reisen ab, bei denen es sich um individuell zusammengestellte Reisen zu tagesaktuellen Preisen handele.

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendete Klausel, nach der die pauschalierten Rücktrittskosten bei Flugreisen bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises pro Person betragen, verstoße gegen § 309 Nr. 5a BGB, da diese den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige. Der Verwender habe sich an dem branchentypischen Durchschnittsschaden zu orientieren, vorliegend also auf die für Pauschalreisen branchentypischen Durchschnittsschäden bei einem Rücktritt vom Vertrag früher als 30 Tage vor Reisebeginn; nicht entscheidend komme es auf die Eigenheiten des einzelnen Verwenders an wie z.B. dessen individuelle Preisgestellung, die Gewinnerwartung etc. Insofern sei die Pauschale von 40% deutlich übersetzt, weil gerade bei langfristig vor Reiseantritt gebuchten und stornierten Reisen eine Neuvermittlung der Reise oder eines nicht unerheblichen Teils der Reise möglich sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

  • 1.

    es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Absatz von Pauschalreiseverträgen wörtlich oder inhaltsgleich die Klausel

    "Die in der Regel (d.h. soweit kein Ersatzteilnehmer vorhanden) pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Person in Prozenten des Reisepreises:

    ... Bei Flugreisen:

    - bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 40%"

    zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen,

  • 2.

    an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben werden, ihr eine angemessene Aufbrauchs- und Umstellungsfrist von 12 Monaten zu gewähren.

Sie ist der Ansicht, die Pauschale übersteige nicht den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Es handele sich nicht um Reisebedingungen für die normalen Kontingentreisen, sondern um die sog. "INDI"-Reisen (auch sog. "Dynamic Packaging"), bei denen im Rahmen einer auch von den Kunden geforderten innovativen Technologie die Einzelleistungen (Flüge, Hotel und weitere Reiseleistungen) zu tagesaktuellen Preisen zusammengestellt würden. Die Einzelleistungen stammten nicht aus einem vorab eingekauften Kontingent, sondern würden im Moment der Buchung ("in Echtzeit") beim Leistungsträger (Hotels, Fluggesellschaften) geordert. In diesem Moment der Buchung entstehe bei dem Leistungsträger eine mit dem Kundennamen personalisierte fest gebuchte Reiseleistung (Einzelplatzbuchung), die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leistungsträgers unterliege. Die so gebuchte Reise werde von ihr spätestens 7 Tage nach der Buchung voll bezahlt; im Flugbereich bedeute dies in der Regel, dass Stornokosten von bis zu 100% des Flugpreises anfielen. Für den Kunden biete das "Dynamic Packaging" verschiedene Vorteile gegenüber den Kontingentreisen, insbesondere durch tagesaktuelle Sondertarife der Hotels und Fluggesellschaften, hinsichtlich der Flexibilität des Anreisetages und der größeren Hotelauswahl. Diese Vorteile bedingten jedoch auch abweichende Regelungen bei einem Rücktritt vor Reisebeginn. Im Gegensatz zu den Kontingentreisen sei es nicht möglich, einen frei werdenden Flugplatz an einen anderen Kunden zu vermitteln, weil die R...

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