Tenor

  • I.

    Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,

    auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte

    • 1.1

      über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, entgeltlich Sportwetten zu festen Gewinnquoten, Roulette, Black-Jack oder Baccarat einzugehen oder abzuschließen;

      und/oder

    • 1.2

      über das Internet in Deutschland entgeltliche/s Sportwetten zu festen Gewinnquoten, Roulette, Black-Jack oder Baccarat zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;

      und/oder

    • 1.3

      über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, entgeltlich

      Tischspiele wie Pokerspiele, Red Dog Progressive, HiLo Switch oder High-Low,

      Automatenspiele wie Hot City, Champion of the Track, Devil's Dlight, Reel Steal, Excalibur, Relic RaidersGeisha Wonders, Icy Wonders, Tiki Wonders, Pacific Attack, Crusade of Fortune, Mystery at the Mansion, Super Lucky Frog, Voodoo Vibes, Tales of Krakow, Fishy Fortune, Arabian Nights, Spellcast oder Viking's Treasure,

      Klassische Automatenspiele wie Beetle Frenzy, Mega Joker, Jackpot 6000, Lucky 8-line, Magic Love, Safari Madness, Pirate's Gold oder Gold Rush,

      Videopoker wie Jacks or Better, Deuces Wild, Joker Wild, All American, Classic Jacks or Better, Classic Deuces Wild,

      oder als andere Spiele bezeichnete Glücksspiele wie Golden Derby, Mini Blackjack, Bonus Keno, Bingo, Triple Wins, Triple Wins Star Ticket, Triple Wins Jackpot, Cash Bomb, Vault Assault

      einzugehen oder abzuschließen;

      und/oder

    • 1.4

      über das Internet entgeltliche/s Tischspiele, Pokerspiele, Automatenspiele, Klassische Automatenspiele, Videopoker oder andere Spiele wie unter Ziff. 1.3 genannt zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;

      wenn dies bei Handlungen nach Ziff. 1.3 und 1.4 geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

  • II.

    Den Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ein gegen sie unter I. ausgesprochenes Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

  • III.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus gemeinsam angebotenen Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen seit dem 05. Dezember 2008 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  • IV.

    Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die mit oder aufgrund von gemeinsam angebotenen Glücksspielen dadurch erzielt worden sind, dass die Beklagten Glücksspiele von Teilnehmern innerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalen seit dem 05. Dezember 2008 entgegengenommen haben.

  • V.

    Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

  • VI.

    Von den Gerichtskosten werden der Klägerin 7,5%, den Beklagten zu 1.) und 2.) jeweils 35%, dem Beklagten zu 3.) 15% und der Beklagten zu 4.) 7,5% auferlegt.

    Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 1.), 2.) jeweils 35%, dem Beklagten zu 3.) 15% und der Beklagten zu 4.) 7,5% auferlegt. Im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

    Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin jeweils 7,5% auferlegt, im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  • VII.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,-- Euro.

    Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, sofern nicht der jeweils vollstreckende Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die xxx des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen und organisiert und veranstaltet gemeinsam mit den übrigen Landeslotteriegesellschaften in Deutschland auf dem Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen Glücksspiele, u.a. die Lotterie "xxx" oder die unter der Marke "xxx" bekannte Sportwette zu festen Gewinnquoten.

Die Beklagten zu 1.) und 2.), deren Director der Beklagte zu 3.) ist, sind in Malta ansässige juristische Personen nach maltesischem Recht, die auf der Internetpräsenz bet-at-home.com, welche laut Impressum von den Beklagten zu 1.) und 2.) betrieben wird, bundesweit die aus dem Tenor ersichtlichen Glücksspiele anbieten. Die Beklagte zu 4.) ist Inhaberin und administrative Ansprechpartnerin der Domain XXX.com, die sie den Beklagten zu 1.) und 2.) zur Verfügung stellt.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben ihr Angebot derart gestaltet, dass bei Aufruf der Domain xxx.com zunächst eine Startseite erscheint, bei der der Interessent die Möglichkeit erhält, zwischen verschiedenen Ländern und deren Sprache zu wählen. Hervorgehoben ist bei einem Aufruf von Nordrhein-Westfalen aus "Deutschland" sowie die zugehörige Landesflagge. Ruft man die Startseite von Nordrhein-Westfalen auf, ist diese wie die übrige Int...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge