Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) ‚Feta’ zur Bezeichnung von Käse, der in Dänemark erzeugt wurde und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 13; EUV Art. 4 Abs. 3

 

Beteiligte

Kommission/ Dänemark

Europäische Kommission

Königreich Dänemark

 

Tenor

1. Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verstoßen, dass es die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) „Feta” durch dänische Milcherzeuger zur Bezeichnung von Käse, der nicht der Produktspezifikation dieser g. U. entspricht, nicht vermieden und beendet hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Dänemark trägt neben seinen eigenen Kosten vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission.

4. Die Europäische Kommission trägt ein Fünftel ihrer Kosten.

5. Die Hellenische Republik und die Republik Zypern tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 8. April 2020,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis, I. Naglis und U. Nielsen als Bevollmächtigte,

Klägerin,

unterstützt durch

Hellenische Republik, vertreten durch E.-E. Krompa, E. Leftheriotou, E. Tsaousi und A.-E. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,

Republik Zypern, vertreten durch V. Christoforou und E. Zachariadou als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

gegen

Königreich Dänemark, vertreten durch M. P. Brøchner Jespersen, J. Nymann-Lindegren, V. Pasternac Jørgensen, M. Søndahl Wolff und L. Teilgård als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis (Berichterstatter), M. Ilešič, D. Gratsias und Z. Csehi,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. März 2022

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission die Feststellung, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) verstoßen hat, dass es die Verwendung der Bezeichnung „Feta” für Käse, der nicht der Produktspezifikation entspricht, die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung „Feta” (ABl. 2002, L 277, S. 10) veröffentlicht wurde, durch dänische Milcherzeuger nicht vermieden oder beendet hat.

Rz. 2

Ferner begehrt die Kommission die Feststellung, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen hat, dass es die Herstellung und Vermarktung von Nachahmungen von Feta durch dänische Milcherzeuger geduldet hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1829/2002

Rz. 3

Mit der Verordnung Nr. 1829/2002 wurde die Bezeichnung „Feta” in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und der geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) als g. U. eingetragen.

Verordnung Nr. 1151/2012

Rz. 4

Die Erwägungsgründe 2, 3, 5, 18, 20 und 27 der Verordnung Nr. 1151/2012 lauten:

„(2) Die Bürger und die Verbraucher in der Union verlangen zunehmend Erzeugnisse von Qualität sowie traditionelle Erzeugnisse. Außerdem ist es ihnen ein Anliegen, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu erhalten. Dadurch entsteht eine Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbaren besonderen Merkmalen, insbesondere solchen, die eine Verbindung zu ihrem geografischen Ursprung aufweisen.

(3) Die Erzeuger können nur dann weiterhin ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Produkte herstellen, wenn sie für ihre Anstrengungen gerecht entlohnt werden. Dazu müssen sie die Käufer und die Verbraucher im Rahmen eines fairen Wettbewerbs über die Merkmale ihres Erzeugnisses informieren können. Außerdem müssen sie ihre Erzeugnisse auf dem Markt sachgemäß kenntlich machen können.

(5) Zu den politischen Prioritäten im Rahmen von Europa 2020 gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel ‚Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum’ gehören Ziele wie die Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten wettbewerbsfähigen Wirtschaft und die Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und ausgeprägtem sozialem und territorialem Zusammenhalt. Eine Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse ...

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