Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Geistiges Eigentum. Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Anwendungsbereich. Vervielfältigungsrecht. Begriff ‚Werk’. Geschmack eines Lebensmittels

 

Normenkette

Richtlinie 2001/29/EG Art. 2

 

Beteiligte

Levola Hengelo

Levola Hengelo BV

Smilde Foods BV

 

Tenor

Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass der Geschmack eines Lebensmittels durch das Urheberrecht gemäß dieser Richtlinie geschützt ist und dass nationale Rechtsvorschriften dahin ausgelegt werden, dass sie einem solchen Geschmack urheberrechtlichen Schutz gewähren.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden, Niederlande) mit Entscheidung vom 23. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2017, in dem Verfahren

Levola Hengelo BV

gegen

Smilde Foods BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, M. Vilaras (Berichterstatter), E. Regan und T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, M. Ilešič, M. Safjan, C. G. Fernlund, C. Vajda und S. Rodin,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Levola Hengelo BV, vertreten durch S. Klos, A. Ringnalda und J. A. K. van den Berg, advocaten,
  • der Smilde Foods BV, vertreten durch T. Cohen Jehoram und S. T. M. Terpstra, advocaten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. S. Schillemans als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Segoin und D. Colas als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Brown und Z. Lavery als Bevollmächtigte im Beistand von N. Saunders, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und F. Wilman als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juli 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs „Werk” im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Levola Hengelo BV (im Folgenden: Levola) und der Smilde Foods BV (im Folgenden: Smilde) wegen des angeblichen Verstoßes von Smilde gegen Rechte des geistigen Eigentums von Levola in Bezug auf den Geschmack eines Lebensmittels.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Rz. 3

Art. 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in ihrer am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) lautet:

„Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst.”

Rz. 4

In Art. 2 Abs. 1 und 2 der Berner Übereinkunft heißt es:

„(1) Die Bezeichnung ‚Werke der Literatur und Kunst’ umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Filmwerke einschließlich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke hervorgebracht sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; photographische Werke, denen Werke gleichgestellt sind, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hervorgebracht sind; Werke der angewandten Kunst; Illustrationen, geographische Karten; Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art auf den Gebieten der Geographie, Topographie, Architektur oder Wissenschaft.

(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, die Werke der Literatur und Kunst oder eine oder mehrere Arten davon nur zu schützen, wenn sie auf einem materiellen Träger festgelegt sind.”

Rz. 5

Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Berner Übereinkunft genießen die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, das ausschließliche...

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