Die Gesetzesbegründung[1] benennt Befreiungsmöglichkeiten für die folgenden einkommensabhängigen Sozialleistungen:

  • Laufende Leistungen nach dem SGB II

    Bei den Leistungsempfängern handelt es sich um Personen, die zwischen 15 und 67 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, soweit sie sich in Deutschland aufhalten. Letztlich handelt es sich also um die Grundsicherung für Arbeitssuchende (sog. Bürgergeld).

  • Laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII

    Laufende Leistungen in diesen Fällen sind Hilfen zum Lebensunterhalt im Sinne der echten Sozialhilfe. Sie ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

  • Laufende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII

    Laufende Leistungen in diesem Sinne ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Leistungsberechtigt sind Personen, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben und Personen wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Laufende Leistungen nach dem SGB XIV

    Das SGB XIV regelt die Ansprüche von Personen, die durch bestimmte schädigende Ereignisse unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Potenziell anspruchsberechtigt sind auch Angehörige, Hinterbliebene und andere Personen, die den Geschädigten nahestehen oder nahestanden.

  • Laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Hilfebedürftige Asylbewerber, Geduldete und Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, können nach diesem Gesetz Leistungen beanspruchen, etwa im Fall fehlenden oder nicht ausreichenden Erwerbseinkommens.

  • Laufende Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

    Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder Belastung bei selbst nutzenden Eigentümern für Haushalte mit geringen Einkommen.

  • Bezug des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz

    Reicht das Einkommen nicht für die ganze Familie, können Eltern bzw. Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag erhalten.

[1] BT-Drs. 20/7619, S. 96.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge