Ist die Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes aufgesetzt, wird diese regelmäßig als Betriebsvorrichtung angesehen. Hierbei handelt es sich um eine auf einer Trägerkonstruktion montierte Photovoltaikanlage. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.

Wird die Photovoltaikanlage in das Dach integriert, zählen die Aufwendungen für die Anschaffung und Installation zu den Erhaltungsaufwendungen oder bei einem Neubau zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Photovoltaikanlage in solchen Fällen als unselbstständiges Gebäudebestandteil anzusehen. Dies gilt insbesondere für folgende Anlagen:

  • Solardachsteine,
  • Folien oder Indach-Solarmodule,
  • Fassadenelemente (vorgehängte Fassade).

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