Allerdings kann nach einem neuen Urteil des LG Berlin der Schimmelbefall auch bei Fehlen von bauseitigen Ursachen dem Vermieter zugerechnet werden, wenn das fehlerhafte Lüftungsverhalten des Mieters auf ein ihm vom Vermieter übergegebenen mangelhaften Informationsblatt zurückzuführen ist.

Vorliegend war nach Auffassung des Gerichts aus dem Informationsblatt für einen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar, dass bedarfsgerecht, d. h. an die Jahreszeit bzw. die Außentemperatur angepasst, gelüftet werden muss. Dem Informationsblatt war u. a. nicht zu entnehmen, dass in den Sommermonaten ein Lüften tagsüber statt zu einer Entfeuchtung des Raumes zu einem Anstieg der relativen Luftfeuchtigkeit durch das Eindringen der warmen Luft führen kann. Der dadurch verursachte Schimmelbefall ist daher nach Auffassung des LG Berlin auf die mangelhafte Information zurückzuführen und daher dem Vermieter zuzurechnen.

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