Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 20.07.2006; Aktenzeichen 318 T 157/05, 980-II 81/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 8.8.2006 gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18 vom 20.7.2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter den Beteiligten findet nicht statt.

Der Streitwert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 15.755 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Ausführung in dem angefochtenen Beschluss des LG Bezug genommen.

Gegen den ihm am 25.7.2006 zugestellten Beschluss des LG wendet sich der Antragsteller mit seiner am 8.8.2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II. Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 20.7.2006 ist zulässig, §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des LG beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Die in der Wohnungseigentümerversammlung am 19.4.2004 unter TOP 1 beschlossene Wohngeldabrechnung für das Jahr 2003 ist hinsichtlich der Heizkostenabrechnung in der Einzelwohngeldabrechnung des Antragstellers nicht zu beanstanden, denn sie entspricht dem für die Gemeinschaft geltenden Verteilungsschlüssel.

Rechtsfehlerfrei hat das LG festgestellt, die im Einzelnen näher bezeichneten Beschlüsse der Wohnungseigentümer in der Zeit vom 16.11.1962 bis 15.4.2002 ergäben bei der gebotenen objektiven und normativen Auslegung, dass die Wohnungseigentümer ihre Heizkosten verbrauchsabhängig haben abrechnen wollen. Das Anbringen von Messgeräten und deren jährliches Ablesen seien nur dann sinnvoll, wenn eine verbrauchsabhängige Heizkostenverteilung vorgenommen werden soll. Entsprechend seien in den jeweiligen Einzeljahresabrechnungen dann auch die Heizkosten jeweils zu 50 % nach der Wohnfläche (sog. Grundkosten) bzw. nach Verbrauch (Verbrauchskosten) abgerechnet worden.

Eine derartige Abrechnung entspricht auch der Heizkostenverordnung und ist deshalb wirksam. Gemäß § 7 Abs. 1 Heizkosten VO sind von den Heizkosten mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch zu verteilen.

Nach § 3 Satz 1 HeizkostenVO sind deren Vorschriften auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Nach § 3 Satz 2 Heizkosten VO sind die Regelungen des WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums insoweit anzuwenden, als Entscheidungen über die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 der Verordnung sowie über die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 der Verordnung zu treffen sind. Bei der Vorschrift des § 3 Satz 1 HeizkostenVO handelt es sich daher um eine Vorschrift zwingenden Rechts, die in das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer eingreift, um entsprechend der Zielsetzung des Verordnungsgebers den Regelungen über die verbrauchsabhängige Heizungskostenabrechnung auch im Bereich des Wohnungseigentums Geltung zu verschaffen; § 3 Satz 1 Heiz-kostenVO schließt ausdrücklich abweichende Regelungen des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer auch durch Vereinbarungen (§ 10 WEG) aus. Es handelt sich damit zugleich um eine Bestimmung, auf die i.S.d. § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG rechtswirksam nicht verzichtet werden kann (OLG Hamm v. 12.12.1994 - 15 W 327/94, NJW-RR 1995, 465 ff. nach juris).

Der in einer Teilungserklärung enthaltene Verteilungsschlüssel bzgl. der Betriebskosten kann zwar grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung, der alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen, geändert werden. § 3 Satz 2 Heiz-kostenVO enthält aber die Ermächtigung, den in einer Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluss zu ändern (vgl. BayObLG v. 16.9.1993 - 2Z BR 91/93, NJW-RR 1994, 145 f. nach juris), jedenfalls für den Fall, dass - wie vorliegend wegen § 12 Abs. Abs. 2 der Teilungserklärung - keine mit der Heizkostenverordnung in Einklang stehende Regelung über den Verteilungsschlüssel für Heiz- und Warmwasserkosten besteht (vgl. OLG Hamm ZMR 2005, 73 nach juris).

Die Wohnungseigentümer konnten vor Inkrafttreten der HeizkostenVO nicht durch Mehrheitsbeschluss die Kostenverteilung nach § 12 Abs. 2 der Teilungserklärung ändern Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind dann nichtig, wenn sie sich mit einer Materie befassen, die durch Beschluss grundsätzlich nicht geregelt werden kann, und wenn die Teilungserklärung insoweit eine Beschlusskompetenz nicht begründet. So ist es hier. Denn die Änderung des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels und mithin einer Regelung des Verhältniss...

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