Ungeziefer im Haus stellt grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar.[1]
Ausnahme bei typischem Auftreten
Eine Ausnahme gilt, wenn das Auftreten von Ungeziefer im Hinblick auf die Lage oder die Beschaffenheit des Mietobjekts typisch ist, z. B. Ameisen, Spinnen, Käfer und dergleichen bei einem Haus mit Garten.[2]
Das Recht zur Minderung entfällt außerdem dann, wenn der Mieter den Ungezieferbefall verschuldet hat. Dies muss der Vermieter beweisen. Ist die Ursache des Ungezieferbefalls nicht aufklärbar, so geht dies zulasten des Vermieters. Dies gilt auch dann, wenn feststeht, dass eine von mehreren Mietparteien den Ungezieferbefall verschuldet haben muss, aber unklar ist, welcher Mieter der Verursacher ist.
Schadensersatz vom Verursacher
Steht der Verursacher fest, so ist dieser nicht zur Minderung berechtigt. Die übrigen Mieter können gleichwohl mindern. Die hierdurch bedingten Mietverluste kann der Vermieter als Schadensersatz vom Verursacher ersetzt verlangen.
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