rechtskräftig

 

Verfahrensgang

AG Zerbst (Urteil vom 31.07.2006; Aktenzeichen 6 C 602/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Zerbst wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen;

undb e s c h l o s s e n:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 1.164,34 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Ursachen von Schimmelpilzbildung in der Mietwohnung der Beklagten.

Die Beklagten sind seit 1997 Mieter einer Wohnung im 3. Obergeschoss eines 1995 neu errichteten Wohn- und Geschäftshauses in …. Bereits im April 2000 rügten die Beklagten Schimmelbildung im Schlafzimmer sowie im Bad, woraufhin die Klägerin ab September 2000 bis zur Ursachenklärung eine Mietminderung von 20% zubilligte. In der Folge ließ sie Dachsanierungsarbeiten ausführen, über deren Umfang die Parteien streiten und die die Klägerin damit begründet hat, die Dachziegel seien aufgrund eines Materialfehlers porös gewesen. Die Beklagten rügten im Februar 2003 zusätzlich zu den Feuchteschäden in Bad und Schlafzimmer Schimmelbildung nunmehr auch im Kinderzimmer. Auf das Angebot der Klägerin, auf deren Kosten einen zusätzlichen Heizkörper zu installieren, reagierten sie nicht, was die Klägerin zu der Annahme veranlasste, die Mängelrüge habe sich erledigt. Im Mai 2003 beantragte sie deshalb den Erlass eines Mahnbescheides in Höhe des Minderungsbetrages für die ersten 5 Monate des Jahres 2003. Gegenstand der Klageforderung ist der der Höhe nach mit 1.164,34 EUR unstreitige Minderungsbetrag für den Zeitraum Januar 2003 bis Januar 2004, den die Klägerin mit der Behauptung geltend macht, die Schimmelbildung sei allein auf unzureichendes Lüftungs- und Heizungsverhalten der Beklagten zurückzuführen.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten der für das Sachgebiet Wärme- und Feuchteschutz öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … eingeholt, das diese in mündlicher Verhandlung erläutert hat. Die Sachverständige ist in diesem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass in allen drei betroffenen Räumen eine zu hohe Raumluftfeuchte festzustellen sei, die zu Kondensatbildung an den Fenstern und im weiteren zu Schimmelpilzbildung führe. Die Wärmedämmung der Außenbauteile des Gebäudes hingegen sei regelgerecht ausgeführt. Sowohl das Eindringen von Feuchtigkeit von außen als auch das Aufsteigen von unten könne im Zeitpunkt der Untersuchung als Ursache ausgeschlossen werden. Ob vor der Dachsanierung die Dämmung durchfeuchtet worden sei, lasse sich ohne weitergehende Bauteilöffnungen nicht feststellen. Diese Einschätzung der Sachverständigen führte zu einer ergänzenden Beweisaufnahme, bei der nunmehr durch einen hinzugezogenen Dachdecker zur weiteren Prüfung die Dachhaut geöffnet wurde. Im Ergebnis dieses ergänzenden Gutachtens hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nachgewiesen, dass die Schimmelbildung keine baulichen Ursachen habe, sondern auf unzureichendes Lüftungs- und Heizungsverhalten zurückzuführen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die eine unvollständige Tatsachenfeststellung rügen. Das Amtsgericht habe es versäumt, die Sachverständige mit einem von den Beklagten vorprozessual eingeholten Privatgutachten zu konfrontieren, in dem Mängel der Wärmedämmung dargestellt seien. Das ergänzende Gutachten setze sich im Übrigen mit dem Vortrag der Beklagten, dass das Dach vor seiner Sanierung im Jahre 2000 völlig durchnässt gewesen sei, nicht hinreichend auseinander. In diesem Zusammenhang habe das Amtsgericht auch den von den Beklagten als Zeugen benannten Dachdecker vernehmen müssen, der die Sanierung ausgeführt habe. Unberücksichtigt geblieben seien ferner die von den Beklagten über einen langen Zeitraum vorgenommenen Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsmessungen. Im Übrigen habe das Amtsgericht für die Erstattung des ergänzenden Gutachtens einen anderweitigen Sachverständigen beauftragen müssen, weil die Sachverständige … parteilich gewesen sei.

Die Kammer hat zu den maßgeblichen Beweisfragen zunächst eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen … sowie hieran anschließend ein weiteres Sachverständigengutachten des für das Sachgebiet Schäden an Gebäuden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … eingeholt, dessen Tätigkeitsschwerpunkt die Begutachtung von Feuchte- und Schimmelschäden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 05.05.2008 Bezug genommen, dem die Beklagten unter Berufung auf ein weiteres Privatgutachten erneut inhaltlich entgegen getreten sind. Die weiter angeordnete Einvernahme des Zeugen …, der die Dachsanierungsarbeiten ausgeführt hat, ist infolge des zwischenzeitlichen Versterbens des Zeugen undurchführbar geworden. Einer von der Kammer zuvor erwogenen schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen durch den Zeugen ...

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