Rz. 26

Die ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung ist nicht mehr Voraussetzung für die Mieterhöhung nach § 559. § 559 Abs. 1, wonach die Mieterhöhung (nur) von der Durchführung der dort aufgeführten Maßnahmen abhängt, berücksichtigt die Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 2.3.2011, VIII ZR 164/10, WuM 2011, 225 = NJW 2011, 1220 = GE 2011, 541 = NHM 2011, 359 = ZMR 2011, 542), dass die Mieterhöhung nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung vorausgegangen ist (kritisch dazu Börstinghaus, NZM 2012, 697 [701 f.]).

Die ordnungsgemäße Ankündigung löst aber die Verpflichtung des Mieters aus, die angekündigte Maßnahme – und nur diese – zu dulden (LG Berlin, Beschluss v. 12.3.2012, 63 T 29/12,, ZMR 2012, 719 zum früheren § 554 Abs. 3 Satz 1; AG Bremen, Urteil v. 9.3.2018, 7 C 284/17, juris). Der Mieter ist beispielsweise nicht verpflichtet, den Anschluss an das Kabelfernsehen zu dulden, wenn der Vermieter den Einbau einer Gemeinschaftsantenne angekündigt hat (AG Berlin-Tiergarten, MM 1985, 171), oder den Anschluss an eine Ölzentralheizung, wenn der Vermieter den Einbau einer Gasetagenheizung angekündigt hat (LG Berlin, Urteil v. 2.2.1990, 64 S 399/89, GE 1990, 611; anders bei Einbau einer Öl- statt einer Gaszentralheizung: LG Berlin, Urteil v. 14.5.1992, 62 S 40/92, GE 1992, 679). Dulden (vgl. dazu näher § 555d) bedeutet grundsätzlich nur ein passives Verhalten in Kenntnis der zu duldenden Maßnahme (KG, RE v. 1.9.1988, 8 RE-Miet 4048/88, ZMR 1988, 422).

 

Rz. 27

Der Mieter ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, das in der Wohnung befindliche Mobiliar gegen Beschädigungen und den Zugriff Dritter zu schützen (LG Berlin, GE 1989, 883; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555a Rn. 31). Auch dafür kann er Aufwendungsersatz verlangen (vgl. dazu näher Reismann, MM 1996, 399), auf Verlangen muss der Vermieter für die notwendigen Aufwendungen sogar Vorschuss leisten (Geldmacher, Wohnungsbaurecht, Dezember 2001, Mietrecht, § 554 Anm. 8).

 

Rz. 28

Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung nach § 555e Abs. 1 folgt, zum Ablauf des übernächsten Monats außerordentlich zu kündigen (vgl. dazu näher § 555e).

 

Rz. 28a

Fraglich ist, ob der Mieter verpflichtet ist, sich auf die Ankündigung zu erklären, ob er die angekündigten Maßnahmen duldet. Das kann allenfalls dann angenommen werden, wenn der Vermieter ihn dazu aufgefordert hat. Kündigt der Vermieter Modernisierungsarbeiten gegenüber dem Mieter an, und lässt der Mieter eine gesonderte – fristgebundene – Aufforderung des Vermieters, sich über seine künftige Duldungsbereitschaft zu erklären, unbeantwortet, gibt der Mieter, sofern er sich nicht bereits vorgerichtlich in Verzug befindet, allenfalls dann Veranlassung zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO, wenn ihn der Vermieter vor Klageerhebung hinsichtlich der erbetenen Erklärung über seine künftige Duldungsbereitschaft in Verzug gesetzt hat. Das erfordert – vorbehaltlich eines der Ausnahmetatbestände des § 286 Abs. 2 BGB – gemäß § 286 Abs. 1 BGB den Ausspruch einer gesonderten Mahnung im Nachgang zur erfolglosen ursprünglichen Aufforderung durch den Vermieter (LG Berlin, Beschluss v. 25.1.2018, 67 T 9/18, GE 2018, 259).

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